Dabei erstaunt, dass bisher – soweit ersichtlich – für solche Sachverhalte der Sanierungslosigkeit noch kaum Entschädigungen für die Enteignung der Nachbarrechte verlangt wurden. Zu denken ist etwa an Grundeigentümer mit Liegenschaften an heute sanierten Eisenbahnstrecken, die knapp über oder unter den Alarmwerten liegenden Immissionen ausgesetzt waren und in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 BGLE 68 zu dem Drittel Betroffener gehören, die einzig Schallschutzfenster bekamen, an deren Kosten sie sich möglicherweise noch zur Hälfte beteiligen mussten 69.