In solchen Fällen bleibt auch nach einer der Umweltschutzgesetzgebung entsprechenden Neuanlage oder Sanierung eines öffentlichen Werkes das Kriterium der Spezialität im Verfahren zur Enteignung der Nachbarrechte grundsätzlich erfüllt 66. Soweit dies auch für die nicht direkt von der Intensität des Schallpegels abhängigen Kriterien der Schwere und Unvorhersehbarkeit zu bejahen ist, kommt die Enteignung des Nachbarrechts wegen Lärmimmissionen somit auch nach dem rechtmässigen Abschluss der durch die Umweltschutzgesetzgebung verlangten Verfahren in Frage.