Der Enteignungsrichter ist «gehalten, eine Sachleistung (Art. 18 EntG) in Form von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zuzusprechen, wenn durch eine solche, von der Umweltschutzgesetzgebung ausdrücklich vorgesehene Massnahme (vgl. Art. 20 USG)[,] die vom Enteigneten erlittenen Nachteile ganz oder teilweise behoben» 65 werden können. Dadurch ist eine weitere (komplementäre) Schnittstelle oder Verzahnung zwischen Enteignungs- und Umweltrecht geschaffen worden, wobei auch die in Art. 20