Dabei verpflichtet die Rechtsprechung die Enteignungsgerichte dazu, die Enteigner in Anwendung von Art. 18 EntG anzuweisen, dann einen Teil der insgesamt geschuldeten Enteignungsentschädigung für ergänzende bauliche Massnahmen als Realleistungen (Schallschutzfenster, andere mögliche bauliche Schutzvorkehren) zu verwenden, wenn die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität erfüllt und damit der Immissionsgrenzwert überschritten ist 64. Der Enteignungsrichter ist «gehalten, eine Sachleistung (Art.