Das Enteignungsverfahren befasst sich damit seit dem Inkrafttreten und Wirksamwerden der Umweltschutzgesetzgebung vorab mit den Folgen der «Sanierungslosigkeit» 63 und den Auswirkungen von gewährten Erleichterungen, die bei Neuanlagen ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte zulassen. Dabei verpflichtet die Rechtsprechung die Enteignungsgerichte dazu, die Enteigner in Anwendung von Art.