Demnach findet das Enteignungsverfahren Anwendung, wenn der umweltrechtliche Schutz- oder Sanierungsanspruch nicht zum Ziele führt, Erleichterungen gesprochen und Massnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne von Art. 20 USG angeordnet oder bei Neuanlagen Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 3 USG gewährt werden müssen, weil die Nutzung der öffentlichen Infrastrukturanlage diese erfordert und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte 62 technisch gar nicht möglich oder unverhältnismässig ist.