der Inhalt des (privatrechtlichen) Eigentums neu umschrieben» 58 und der Sanierungsanspruch oder die Sachleistung sei – soweit als möglich – der (blossen) Entschädigungszahlung vorzuziehen 59. Anders verhält es sich nur, wenn die Sanierungsfristen noch gar nicht angelaufen sind, noch kein Sanierungsprogramm besteht oder ohnehin feststeht, dass die Sanierungsziele und damit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht wird erreicht werden können 60.