52 Vgl. Art. 17 Abs. 3 bis 6 LSV, wobei die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gegen den Lärm der Nationalstrassen, der Hauptstrassen, der Eisenbahnen, Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiess- und Übungsplätze aufgrund der Spezialbestimmung von Art. 48 LSV noch längere Zeit dauern werden oder noch gar nicht zu laufen begonnen haben, auch wenn Art. 17 Abs. 3 LSV an sich vorschreibt, dass die Sanierungen bis zum 1. April 2002 hätten abgeschlossen sein müssen. 53 Art. 25 Abs. 3 USG. 54 Art. 17 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 USG, vgl. auch Art. 13 ff. LSV.