Diese gesetzlichen Vorgaben 55 macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schnittstelle zwischen Enteignungsrecht und Umweltschutzrecht. Solange die von einer öffentlichen Infrastrukturanlage stammenden Immissionen keine Überschreitungen der jeweiligen Immissionsgrenzwerte und damit keine schädlichen und lästigen Einwirkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG verursachen, liegen nach der Rechtsprechung zur Enteignung von Nachbarrechten in der Regel auch keine das Kriterium der Spezialität erfüllenden Beeinträchtigungen vor 56. Zusätzlich zu beachten bleibt aber der jeweilige Stand der Wissenschaft. Insbesondere darf nicht allein auf den gemittelten Dauerlärmpegel abgestellt werden.