Nach Art. 25 Abs. 2 und 3 USG dürfen indessen aus überwiegenden öffentlichen Interessen für Neuanlagen Erleichterungen gewährt werden. «Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden» 53. Auch für die Sanierung bestehender öffentlicher Infrastrukturanlagen können Erleichterungen gewährt werden 54.