Nach Art. 11 USG sind (neue) Emissionen an der Quelle soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist 47. Zudem verpflichtet Art. 13 Abs. 1 USG den Bundesrat dazu, «für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte» festzulegen. Der Bundesrat ist dieser Vorgabe mit den Anhängen zur LSV 48 weitgehend nachgekommen 49 und hat für die unterschiedlichen Lärmarten 50 je gesonderte Belastungswerte 51 erlassen. Dabei haben neue Anlage grundsätzlich zumindest die Planungswerte einzuhalten und sind bestehende Anlagen unter Beachtung der massgebenden Fristen 52 auf die Immissionsgrenzwerte zu sanieren.