einer günstigen Verkehrslage gleichsam inhärent. Sie erwiesen sich deshalb nicht als übermässig und waren grundsätzlich als ortsüblich zu dulden. Das mit dem Entscheid Werren förmlich eingeführte und schon vorher begründete Kriterium der Unvorhersehbarkeit war damals mit andern Worten ein Ausnahmetatbestand zu Gunsten der Grundeigentümerschaft, um dieser die aus damaliger Sicht grundsätzlich nicht geschuldete Entschädigung unter besondern Umständen dennoch zuzusprechen. Heute ist die Nähe zu lärmigen Anlagen des öffentlichen Verkehrs in der Regel kein Standortvorteil. Damit