Heikelstes, umstrittenstes und auch bedeutendstes Anspruchskriterium ist heute die Unvorhersehbarkeit 42, mit dem sich das Bundesgericht im Entscheid Werren kaum grundlegend auseinanderzusetzen brauchte, weil es die damals dafür massgebenden Überlegungen schon vorher angestellt hatte 43. Dabei beruht der Entscheid Werren wohl auf der damals gültigen Annahme, dass die Nähe eines Grundstücks zu einer Infrastrukturanlage des öffentlichen Verkehrs ein Standortvorteil sei, der trotz auftretender Lärmimmissionen bewusst gesucht werde. Der «Lage und Beschaffenheit» und dem «Ortsgebrauch» der Grundstücke 44 waren die Lärmimmissionen mit andern Worten zumindest an