Das Erfordernis der Schwere bezieht sich auf die Höhe des Schadens und nicht auf das Ausmass oder das Gewicht der Beeinträchtigungen 39. Es wirkt kaum jemals anspruchsvernichtend, zumal das Bundesgericht dort die Latte nach den zur Anwendung gelangenden Regeln über die formelle Teilenteignung meistens nicht hoch ansetzt 40. Anders wäre dies, wenn Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen zu materiellen Enteignungen führen könnten, weil dort die Schwelle der entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeschränkungen höher liegt 41.