Im Übrigen haben die drei Anspruchsvoraussetzungen für die Enteignung von Nachbarrechten inzwischen unterschiedliches Gewicht erhalten. Die Spezialität 37 wird vorab an der Intensität der Einwirkungen und heute an den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung 38 gemessen, während die Art der Nutzung der beeinträchtigten Liegenschaft und die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen Bauwerkes (Viadukte, etc.) nur noch untergeordnete Bedeutung haben.