Inzwischen vergütet das Bundesgericht nach den Regeln über die Teilenteignung unabhängig von der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit auftretenden Lärm jedenfalls dann als Inkonvenienz 32, wenn das beanspruchte Land der betroffenen Liegenschaft gleichsam als «Schutzschild» diente 33. Dasselbe gilt für den eigentlichen Überflug einer Parzelle, wenn dieser in einer Höhe erfolgt, die mit Art. 667 Abs. 1 ZGB nicht zu vereinbaren ist und deshalb die Grundeigentümerbefugnisse unmittelbar verletzt 34. Dabei brauchte sich das Bundesgericht bisher kaum mit Abgrenzungsfragen auseinanderzusetzen. Der Überflug hat in aller Regel spezielle und schwere Immissionen zur Folge.