Die drei in diesem Entscheid entwickelten Kriterien der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit 29 sind bis heute für den Strassenlärm, den Eisenbahn- und Fluglärm sowie für weitern Verkehrslärm 30 grundsätzlich unverändert gebliebene, kumulative Anspruchsvoraussetzung für die Enteignung von Nachbarrechten des hoheitlich handelnden Werkeigentümers geblieben. Davon abgewi- 28 BGE 94 I 286 E. 9 S. 301 ff. 29 Vgl. dazu III Ziff. 6. 30 Ob diese Anspruchsvoraussetzungen auch für andere Lärmarten (z.B. Schiesslärm) oder für anderweitige Immissionen gelten, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher offen gelassen.