684 ZGB voraus. Hieran fehlt es nun aber, was die von öffentlichen Strassen herrührenden Einwirkungen anlangt, im Normalfall deswegen, weil diese – Al. II / Art. 684 – durch «Lage und Beschaffenheit der Grundstücke» und «Ortsgebrauch» legitimiert werden, auch wenn sie noch so stark sind» 26.