Dabei ging das Bundesgericht davon aus, dass öffentliche Infrastrukturanlagen und insbesondere wichtige Strassen die «Lage und Beschaffenheit» oder den «Ortsgebrauch» entscheidend prägen. Wer sich im Bereich bedeutender Strassen oder anderer die Umgebung prägender Infrastrukturanlagen niederlässt, muss mit andern Worten die von solchen Anlagen herrührenden Immissionen als ortsüblich und nicht als übermässig hinnehmen 25.