tend war dabei, dass sich nach Art. 684 Abs. 2 ZGB das zulässige Mass der von einem Grundstück herrührenden Emissionen oder der vom Nachbarn zu duldenden Immissionen nach der «Lage und Beschaffenheit der Grundstücke» oder nach dem «Ortsgebrauch» und damit nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen richtet. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, dass öffentliche Infrastrukturanlagen und insbesondere wichtige Strassen die «Lage und Beschaffenheit» oder den «Ortsgebrauch» entscheidend prägen.