«Denn da in der Konzessionierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung des Enteignungsrechtes für dasselbe durch die Staatsgewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht ausführbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentümer nicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen, wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage auf Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern