Anschaulich und deutlicher als später begründet das Bundesgericht in einem frühen Entscheid 14 auch, weshalb den Betroffenen die nachbarrechtlichen Abwehransprüche verwehrt bleiben. Gleichzeitig stellt es klar, dass auftretende Immissionen am Übermassbegriff von Art. 684 ZGB 15 zu messen sind und bloss dann nicht zu dulden sind, wenn sie aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht vorhersehbar waren.