Präzise dogmatische Begründungen sind diesen Entscheiden noch nicht zu entnehmen. Immerhin war schon damals ausschlaggebend, dass die verursachten Schäden «die nicht wohl vermeidliche Folge einer Bahnunternehmung» 13 gewesen und damit – nach heutiger Terminologie – bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entstanden waren.