III. Begründung und Entwicklung der geltenden Praxis 1. Entstehung Die Ursprünge der geltenden Praxis gehen – soweit ersichtlich – auf die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts sowie auf die Eisenbahnbauvorhaben zu Beginn des letzten Jahrhunderts zurück. Damals wurde mehrfach entschieden 12, dass die Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken, die vom Bau oder Betrieb von Eisenbahnanlagen herrühren, durch die Enteignungsgerichte und nicht durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind. Präzise dogmatische Begründungen sind diesen Entscheiden noch nicht zu entnehmen.