All diese Abwehrrechte können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 EntG 9 Gegenstand von Enteignungen bilden und sind nicht selten 10, werden hier aber ausser Acht gelassen. Nicht behandelt wird sodann die von hier behandelten Rechtsprechung abweichende Praxis zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben 11.