Bei der Behandlung der vom Betrieb von Flughäfen herrührenden Immissionen, wohl auch bei der sachgerechten Abgrenzung oder Aneinanderreihung der Immissionsschutzansprüche gemäss Art. 13 3 ff. USG und der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche sowie bei andern Einzelfragen stösst das heute geltende «Richterrecht» aber zunehmend an Grenzen. Vor allem aber besteht für alle Beteiligten eine unbefriedigende Rechtsunsicherheit. Die Anlagebetreiber vermögen kaum abzuschätzen, ob, wann und im welchem Umfang (gewichtige) Entschädigungsleistungen geschuldet sein könnten.