Rechtsgrundlage dafür bildet heute ein verzahntes Ineinandergreifen von Enteignungs-, Umwelt- und Zivilrecht. Zudem sind jeweils vielfältige Vorgaben der Raumplanung und der Spezialgesetzgebung zu der in Frage stehenden öffentlichen Infrastrukturaufgabe zu berücksichtigen. Dabei hat das Bundesgericht mit seiner sorgfältig weiter entwickelten Rechtsprechung ein eigentliches «case-law» geschaffen, dem es bisher erstaunlich gut gelungen ist, die je unterschiedliche Zielsetzungen verfolgenden und nicht widerspruchsfreien Rechtsgrundlagen unter einen Hut zu bringen.