ergebenden Beeinträchtigungen (Lärm, Abgase, Erschütterungen, etc.), sind mitunter eine unvermeidbare Folge des jeweils zu erfüllenden öffentlichen Interesses. Aufgrund einer sehr früh eingeleiteten 1, mit dem Grundsatzentscheid Werren 2 begründeten und seither vielfach verfeinerten, höchstrichterlichen Rechtsprechung werden berechtigte Abwehransprüche betroffener Nachbarn, deren Durchsetzung die bestimmungsgemässe Nutzung der jeweiligen öffentlichen Werke vereiteln oder erschweren würde, im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens mit Entschädigungsleistungen abgegolten.