Die formelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden Rechtsverhältnis, insbesondere angesichts der Entwicklung des öffentlichrechtlichen Infrastrukturrechts und seit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung sowie des darauf abgestützten öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes, zunehmend weniger entspricht. Während das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Spezialität die bereits erwähnte Koordination mit der Umweltschutzgesetzgebung zu erleichtern vermag, widerspricht die Anspruchsvoraussetzung der Schwere eigentlich den gesetzlichen Entschädigungsgrundsätzen bei