Trotz dieser sorgfältigen und sachgerechten Weiterführung der begründeten Praxis ist es insbesondere bei der Beurteilung der mit dem Betrieb der Landesflughäfen verbundenen Immissionen nur teilweise gelungen, die anstehenden Entschädigungsfragen befriedigend zu lösen. Bereits die der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen voraus gehenden Verfahren für die Errichtung und die Bewilligung des Betriebs der Landesflughäfen sind derart komplex und schwer justiziabel, dass im Verfahren zur Enteignung der Nachbarrechte (zu) viele Aspekte in der Schwebe bleiben, um im engen Rahmen der geltenden Praxis oder des entwickelten «Richterrechts» greifbare und abschätzbare Ent-