Diese hat den anfänglich zur Hauptsache nachbar- oder privatrechtlichen Ansatz zur Abgeltung begründeter Entschädigungsansprüche insbesondere durch die mit dem Grundsatzentscheid Werren eingeführten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit zunehmend zu einem vorab dem öffentlichen Recht unterstehenden eigenständigen Entschädigungstatbestand umgestaltet. Dabei ist es dem Bundesgericht dank einer Präzisierung des Kriteriums der Spezialität auch gelungen, eine angesichts des bestehenden gesetzlichen Rahmens überzeugende Koordination zwischen den Vorgaben der 1985 neu in Kraft getretenen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und seiner bis-