{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n3. Ergebnis\nDie Analyse der langjährigen Praxis zur (formellen) Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs von Art. 679/684 ZGB 253 und die daraus abgeleiteten Thesen 254 zeigen auf, dass die sorgfältig aufgebaute und dabei schrittweise den typischen Denkweisen des öffentlichen Rechts 255 zugänglicher gewordene Rechtsprechung 256 an Grenzen gestossen ist und kaum noch befriedigend weiter\nentwickelt werden kann. Die auf einer knappen, kaum genügenden gesetzlichen Grundlage aufbauende Rechtsprechung zur formellen Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist mit der\nzunehmenden Bedeutung der (öffentlichen) Infrastruktureinrichtungen und der für ihren Bau und Betrieb unerlässlichen öffentlichrechtlichen Infrastrukturerlasse eine Fiktion geworden, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem hoheitlich\nhandelnden Gemeinwesen und dem betroffenen Grundeigentümer nicht mehr gerecht zu werden\nvermag. Dies gilt jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung und des darauf\nabgestützten öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes.\n\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche\n«überlebt» seit vielen Jahren, weil es ihr gelungen ist, sich immer wieder einem sich verändernden\n(rechtlichen) Umfeld anzupassen und weil zum dabei entwickelten «Richterrecht» bisher gar keine\nAlternativlösung des Gesetzgebers erforderlich schien. Dabei trug insbesondere die über die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität erreichte Koordination mit der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung viel dazu bei, dass die bundesgerichtliche Praxis den steigenden Anforderungen immer\ngerade noch gerecht zu werden vermochte. Mit den immer komplexer und auch politisch umstrittener\nwerdenden Rechtsgrundlagen und Verfahren für den Bau und Betrieb von Flughäfen oder anderen\nInfrastrukturanlagen scheinen aber jetzt die Grenzen des heutigen Richterrechts zur Beurteilung von\nEntschädigungsansprüchen betroffener Grundeigentümer erreicht zu sein. Das Bedürfnis, mit Hilfe\nvon heute fehlenden, eindeutigeren Rechtsgrundlagen greifbare Verhältnisse für die Beurteilung von\n«Immissionsansprüchen» gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen zu schaffen, wird\nimmer stärker. Es ist rechtsstaatlich nicht befriedigend, wenn tausende von Entschädigungsgesuchen\nzwar zwingend eingereicht, aber dann aus gebotenem Anlass sistiert werden müssen, bis sich die\nRechtsprechung in dem ihr verbliebenen engen Rahmen und mit den gebotenen kleinen Schritten\netwas weiter bewegt. Dazu kommt, dass dem Bundesgericht immer mehr die Rolle eines Gesetzgebers zugemutet oder aufgedrängt wird und Entscheidungen anstehen, die im demokratischen Meinungsbildungsprozess zu Stande gekommene gesetzliche Grundlagen erfordern würden.\n\nDie heutige Rechtsprechung zeigt gute Ansätze für eine gesetzliche Neuordnung auf. Im Sinne einer\nWeiterentwicklung der geltenden Praxis zur Anspruchsvoraussetzung der Spezialität bestünde die\n257\nMöglichkeit, die Ausrichtung einer Entschädigung von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte\nund damit von anerkannten Massstab für die Lästigkeit und die Schädlichkeit auftretender Beeinträchtigungen abhängig zu machen. Sobald für öffentliche Werke Erleichterungen gewährt werden, welche\ndie Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht mehr ermöglichen 258, wäre die gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen dank Erleichterungen ausnahmsweise zulässige Missachtung des\nSchutzanspruchs zumindest durch eine Entschädigung abzugelten, deren Bemessung sich am jeweiligen Ausmass der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes orientiert und zur Bezahlung fällig\n\n253\nVgl. IV.\n254\nVgl. V Ziff. 1.\n255\nAbwägung zwischen unterschiedlich zu gewichtenden öffentlichen und privaten Interessen, anstelle einer Gegenüberstellung\nvon grundsätzlich gleichwertigen, nachbarlichen Interessen.\n256\nVgl. III.\n257\nArt. 13 USG.\n258\nVgl. V Ziff. 2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 259\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nwürde, sobald Erleichterungen gewährt werden müssen, die den Immissionsgrenzwert nicht mehr\neinzuhalten vermögen.\n\nOb dieses oder ein anders (ähnliches) Konzept tatsächlich geeignet sein könnte, die geltende Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche erfolgreich abzulösen, müsste\nnoch eingehend und umfassend geprüft werden. Angesichts der Unwegsamkeiten und rechtsstaatlichen Mängel der heutigen Rechtsprechung sowie der zumindest vorläufig zuversichtlich stimmenden\nAnsätze für eine mögliche gesetzliche Regelung scheinen sich zumindest weitere Abklärungen aufzudrängen. Dabei bleibt zumindest zu hoffen, dass diese einmal zu einer gesetzlichen Ordnung führen,\ndie auch noch den für die Inkraftsetzung von neuem Recht erforderlichen politischen Konsens finden\nwird.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 260\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n"}