{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nzueinander quantitativ verhalten würden, müsste untersucht werden. Beizufügen bleibt hier einzig,\ndass ein neuer Entschädigungstatbestand entstehen würde und es Aufgabe des Gesetzgebers sein\nmüsste, die Grundsätze der Entschädigungsbemessung in einer auch den volkswirtschaftlichen Aspekten Rechnung tragenden Weise festzulegen.\n\n2.6 Verjährung\nDas Problem der Verjährung besteht heute darin, dass der Beginn des Fristenlaufs an materielle Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist. Dies führt zusammen mit den Rechtsunsicherheiten bei der\nAuslegung der Kriterien der «Schwere» und insbesondere der «Unvorhersehbarkeit» dazu, dass im\nEinzugsgebiet der Flughäfen tausende von Entschädigungsgesuchen hängig und sistiert sind, um – je\nnach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung – nicht an der Einrede der Verjährung zu scheitern 247.\n\nDas vorgeschlagene neue Konzept knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an die Anordnung von\nErleichterungen und damit an einen formalen Rechtsakt. Damit entfiele die materielle Prüfung von\nEntschädigungsvoraussetzung für die Beantwortung der Verjährungsfrage. Vor diesem Hintergrund\nwäre es auch nicht mehr so wichtig, ob die interessierenden Ansprüche in fünf oder zehn Jahren verjähren 248.\n\n2.7 Sanierungen\nAuch die geltende Rechtsprechung lässt Entschädigungsansprüche nur und erst zu, wenn der umweltrechtliche Schutz- und Sanierungsanspruch nicht zum Ziele führt und Erleichterungen gewährt\nwerden müssen. Vor Ablauf der Sanierungsfristen können Entschädigungsansprüche nach der geltenden Rechtsprechung nur entstehen und damit auch verjähren, wenn ohnehin feststeht, «dass im\nlaufenden oder noch durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive\nSchallschutzmassnahmen angeordnet werden müssen» 249 oder Schutzmassnahmen gar nicht möglich sind 250.\n\nDiese Betrachtungsweise deckt sich an sich mit dem hier vertretenen neuen Ansatz, wonach die Anordnung von Erleichterungen der formale Anknüpfungspunkt für die Entstehung von Entschädigungsansprüchen sein müsste. Bei Neuanlagen und Änderungen bestehender Anlagen geht das Konzept\nohne weiteres auf, weil mit der Bewilligung auch stets eine allfällige Gewährung von Erleichterungen\nverbunden sein muss.\n\nBei noch laufenden oder noch bevorstehenden Sanierungen werden die von der heutigen Rechtsprechung zugelassenen und eigentlich nahe liegenden «Beschleunigungen» 251 dagegen heikel, weil die\nEntstehung des Entschädigungsanspruchs im Interesse der Rechtssicherheit und einer transparenten\nVerjährungsregelung vom förmlichen Erlass der die Erleichterungen gewährenden Verfügung abhängig gemacht werden sollte. Zudem kommt es auch immer wieder vor, dass gar keine Anstrengungen\nunternommen werden, um altrechtliche Anlagen (fristgerecht) zu sanieren. Es ist nahe liegend, zumindest den (endgültigen) Ablauf der Sanierungsfristen als definitiven Schlusspunkt zu bezeichnen\nund den Ablauf dieser Frist zum formalen Anknüpfungspunkt für den Beginn des Fristenlaufs zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu machen. Es ist aber denkbar, dass auch dann nicht\nbekannt ist, ob Immissionen auftreten, die Erleichterungen erfordern. Zudem lehrt die Erfahrung, dass\nnochmalige Erstreckungen der Sanierungsfristen nicht ausgeschlossen werden können 252.\n\n247\nVgl. dazu auch V Ziff. 1, These 9 sowie IV Ziff. 5.\n248\nVgl. dazu auch die parlamentarische Initiative «02.418 Fluglärm. Verfahrensgarantien» von Nationalrat Hegetschweiler vom\n22. März 2002.\n249\nBGE 130 II 394 E. 10 S. 412 f.\n250\nVgl. III Ziff. 3.\n251\nUnmöglichkeit von Sanierungen oder Gewissheit von Erleichterungen vor der Inangriffnahme oder dem Abschluss des Sanierungsverfahrens.\n252\nWobei sich diesfalls die Frage stellen könnte, ob allein der (wiederholte) Fristablauf Ansprüche aus materieller Enteignung\nauslösen könnte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 258\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nDamit stellt sich die Frage, ob für Sanierungen ein Auffangmechanismus erforderlich werden könnte,\num die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen dann nicht übergebührend zu verzögern, wenn\ndie «Sanierungslosigkeit» und die Gewährung von Erleichterungen schon feststehen. Denkbar wäre\netwa bei den im Vordergrund stehenden Flughäfen, dass vom Betreiber bereits bei der Erarbeitung\ndes Sanierungsprogramms oder etwa bei der Bewilligung des Betriebsregelements verbindliche Aussagen zu den Objekten verlangt werden, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können und für die in jedem Falle entsprechende Erleichterungen beansprucht werden müssen.\n\n"}