{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nEine solche dogmatisch sachgerechte Entschädigung wäre zwar schwierig zu ermitteln. Es gilt aber\nzu beachten, dass es zulässig und geboten wäre, die Grundsätze der Entschädigungsbemessung\nnäher zu umschreiben und die gesetzlichen Grundlagen auch in Ausführungsvorschriften zu konkreti-\n\n228\nVgl. V Ziff. 1, These 1.\n229\nBeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der «Spezialität», der «Schwere» und der «Unvorhersehbarkeit».\n230\nVgl. V. Ziff. 1, These 2.\n231\nVgl. Art. 13 USG.\n232\nOb und - wenn ja – wie ein privater Anlagebetreiber gegenüber Betroffenen entschädigungspflichtig werden könnte, wenn\nihm im Rahmen von Sanierungen nach Art. 17 Abs. 1 USG Erleichterungen gewährt werden, ist hier nicht zu untersuchen.\n233\nVgl. III Ziff. 3 und 4 sowie IV Ziff. 2 sowie V Ziff. 1, These 3.\n234\nWomit auch die sich aus V Ziff. 1, These 5 ergebende Forderung erfüllt werden könnte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 256\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nsieren. Denkbar wäre allenfalls auch, ein System für eine pauschalisierte Entschädigungsbemessung\nzu entwickeln. Weitere Abklärungen zu diesen Aspekten wären sicher unerlässlich.\n\nInsgesamt wäre aber davon auszugehen, dass die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Entschädigung im Durchschnitt stark zurückgehen würde. Nicht mehr von Bedeutung wäre die bei der heutigen\nenteignungsrechtlichen Konstruktion mitunter gebotene Anordnung von Sachleistungen 235, weil die\nSchallschutzfenster bei der Gewährung von Erleichterungen in der Regel die minimale Schutzmassnahme darstellen 236. Kaum mehr Schwierigkeiten bereiten würde auch die Behandlung werkbedingter\nVorteile 237, weil der geschuldete Minderwert nicht am «status quo ante», sondern am hypothetischen\nZustand mit der gerade noch zulässigen Maximalbelastung gemessen würde, die entschädigungslos\nzu dulden wäre.\n\n2.5 Unvorhersehbarkeit\nMit dem vorgeschlagenen Verzicht auf die Verknüpfung der Rechtsprechung mit dem privaten Nachbarrecht würde auch das Kriterium der Unvorhersehbarkeit wegfallen. Die Unvorhersehbarkeit ist eine\nzusätzlich mit einer zeitlichen Rangfolge 238 ausgeschmückte Weiterentwicklung der nachbarrechtlichen Begriffe der «Lage und Beschaffenheit» der Grundstücke und des «Ortsgebrauchs» 239, die von\nder Rechtsprechung zunehmend verselbständigt wurde 240. Die Anbindung an die Gewährung von\nErleichterungen würde eine objektivere Beurteilung ermöglichen. Grundlage dafür wären – insbesondere beim Lärm – die jeweilige Nutzungsordnung und die dazu gehörenden Empfindlichkeitsstufen 241,\ndie förmliche Gewährung von Erleichterungen sowie der im Normalfall messbare Umfang der Überschreitung des entschädigungslos hinzunehmenden Immissionspegels 242, zumal die Umweltschutzgesetzgebung Betroffenen unabhängig von der Vorhersehbarkeit eines Schadens einen Schutzanspruch\nauf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte 243 verschafft.\n\nMit der vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Grundlage 244 würde es sich demnach erübrigen, Überlegungen zur Vorhersehbarkeit der Immissionen anzustellen. Es wäre nicht mehr zu beurteilen, ob eine\nLiegenschaft vor oder nach der Inbetriebnahme eines öffentlichen Werks erworben wurde, ob sie im\n(ruhigen) Einzugsgebiet einer Agglomeration steht oder ob sie nach dem Jahre 1961 in der Nähe eines Flughafens gebaut wurde, bisher aber von Fluglärm verschont blieb, je nach noch nicht fest stehender Änderung des Betriebsreglements aber in Zukunft allenfalls mit gewichtigen Beeinträchtigungen rechnen muss 245. Massgebend wäre in allen Fällen einzig, ob dem Betreiber der öffentlichen Infrastrukturanlage im Rahmen einer Neuanlage, wesentlichen Änderung oder einer Sanierung Erleichterungen gewährt wurden, welche die immissionsgrenzwerte nicht mehr einhalten und in welchem Ausmass die entschädigungslos hinzunehmenden Immissionen überschritten werden 246.\n\nEs kann (noch) nicht Aufgabe dieser Arbeit sein, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen\nNeuausrichtung aufzuzeigen. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Höhe der im Einzelfall geschuldeten\nEntschädigung deutlich geringer wäre, weil der zu entschädigende Minderwert nicht am unbelasteten\nGrundstück, sondern an der noch entschädigungslos zu duldenden Belastung zu messen wäre. Auf\nder andern Seite würde die Zahl der Entschädigungsberechtigten zunehmen, weil der Ausschlussgrund der Vorhersehbarkeit wegfallen würde. Wie sich diese beiden gegenläufigen Entwicklungen\n\n235\nAnbringen von Schallschutzfenstern im Rahmen des Enteignungsverfahrens, vgl. auch V Ziff. 1, These 4.\n236\nVgl. Art. 25 Abs. 3 USG.\n237\nVgl. IV Ziff. 3.4.\n238\nVgl. dazu auch Art. 20 Abs. 2 USG, welcher ebenfalls «zeitliche Prioritätsrechte» statuiert.\n239\nVgl. Art. 684 Abs. 2 ZGB.\n240\nVgl. III Ziff. 6 und IV Ziff.4.\n241\nVgl. Art. 43 LSV.\n242\nImmissionsgrenzwerte gemäss Art. 13 USG.\n243\nVgl. III Ziff. 4.2 und V Ziff. 1, Thesen 6 und 7.\n244\nAlleiniges Abstellen auf die Vorgaben des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes.\n245\nVgl. dazu auch V Ziff. 1, These 8.\n246\nZu prüfen bliebe allenfalls, ob und - wenn ja – wie die mit dem Überflug verbundene tatsächliche Inanspruchnahme des\nLuftraums besonders zu behandeln wäre, vgl. dazu auch III Ziff. 4.3 c.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 257\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n"}