{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nEntscheidend und für die Begründung des vorgeschlagenen Systemwechsels ausschlaggebend ist,\ndass im öffentlichen Recht der Grundsatz verankert würde, dass Erleichterungen 224 eine Entschädigungspflicht des Werkeigentümers nach sich zieht oder auslösen kann. An die Stelle der formellen\nEnteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs träte ein neuer öffentlichrechtlicher Entschädigungstatbestand. Dabei braucht hier nicht beurteilt zu werden, ob diese neue, entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage zentral in das USG oder in die bundesrechtlichen Spezialerlasse für die\neinzelnen Infrastrukturanlagen (EBG 225, LFG 226, NSG 227, etc) aufzunehmen wäre. Für die erste Variante spricht die damit erreichbare, allgemein verbindliche Festlegung und damit auch die Verankerung\ndes Grundsatzes für Infrastrukturbereiche ohne (bundesrechtliche) Spezialgesetzgebung. Bei der\nEinordnung in die Spezialerlasse könnte dagegen besser auf allfällige Besonderheiten der jeweiligen\nInfrastrukturen Rücksicht genommen werden. Zudem müsste nicht das USG als Massnahmengesetz\nmit einem Entschädigungstatbestand «belastet» werden, auch wenn die Abgeltung mit der Erleichterung oder mit der Massnahme verknüpft wäre.\n\n221\nVgl. I Ziff. 2.\n222\nFormelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs gemäss Art. 679/684 ZGB.\n223\nArt. 5 Abs. 1 EntG bezeichnet zwar die «aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte» ausdrücklich als Enteignungsobjekte; ob das Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und dem betroffenen Grundeigentümer\naber überhaupt dem Privatrecht untersteht, wird nach der hier vertretenen Ansicht in Frage gestellt (und vor allem nicht durch\nArt. 5 Abs. 1 EntG festgelegt oder entschieden).\n224\nArt. 17 USG, Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 25 Abs. 2 und 3 USG sowie Art.14 USG, 15 LSV und Art. 10 i.V.m. Art. 7 und Art. 8\nLSV.\n225\nEisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG), SR 742.101.\n226\nBundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0.\n227\nBundesgesetz vom 20. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG), SR 725.11.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 255\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nDogmatisch entspricht dieser Ansatz der hier vertretenen These 228, wonach das zu beurteilende\nRechtsverhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und einem privaten Grundeigentümer und die dafür unerlässliche Interessenabwägung mit unterschiedlichen Gewichten dem öffentlichen Recht zu unterstehen hätte. Die mit der Enteignung eines Nachbarrechts in langjähriger Praxis\nbloss ersatzweise erreichte Einordnung in das öffentliche Recht genügt den Anforderungen bis heute\nbloss deshalb mehr oder weniger, weil das Enteignungsverfahren in atypischer Weise für eine Interessenabwägung 229 «geöffnet» wurde, obwohl im formellen Enteignungsverfahren eigentlich einzig die\nEntschädigungshöhe zu ermitteln wäre.\n\nAuch der Forderung nach einer einwandfreien gesetzlichen Grundlage 230 könnte gut entsprochen\nwerden. Weil die Umweltschutzgesetzgebung einen gesetzlich verankerten 231 generellen Schutz vor\nlästigen oder störenden Immissionen verschafft, ist es nahe liegend, dass ein Entschädigungstatbestand dort Platz greift, wo der Schutzanspruch ausnahmsweise und im öffentlichen Interesse unterdrückt werden muss. Dabei sind die über die Immissionsgrenzwerte hinausgehenden Erleichterungen\nder gebotene Trennstrich, um gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen 232 zwischen entschädigungswürdigen und entschädigungslosen Beeinträchtigungen zu unterscheiden.\n\n2.3 Spezialität\nDieses Kriterium behielte im Ergebnis seine bisherige Bedeutung, weil die «Spezialität» bereits gemäss geltender Rechtsprechung besagt, dass diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt sei, wenn Erleichterungen gewährt werden, welche die Immissionsgrenzwerte überschreiten 233. Die heutige Rechtsprechung zur «Spezialität» könnte deshalb inhaltlich unverändert weiter geführt werden. Sie bliebe\ndas Scharnier, um die heutige und eine mögliche neue Praxis aufeinander abzustimmen. Anders als\nbisher würde der Umweg über die «Spezialität» aber entbehrlich und könnte der Entschädigungstatbestand direkt an den im Falle der Gewährung von Erleichterungen unerfüllt bleibenden Schutzanspruch geknüpft werden.\n\n2.4 Schwere\nWürde die Verknüpfung der heutigen Rechtsprechung mit dem privaten Nachbarrecht und dem Enteignungsrecht aufgegeben, bestünde auch kein Grund mehr, das Kriterium der «Schwere» als Korrektiv einzusetzen, um unerwünschte Grundsätze der Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen mit Elementen aus der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung zu übersteuern. Das Kriterium der «Schwere» verlöre seine Bedeutung und könnte fallen gelassen werden 234.\n\nDamit stellt sich allerdings die Frage nach den neu massgebenden Kriterien für die Entschädigungsbemessung. Wesentlich scheint dabei, dass der vorgeschlagene Entschädigungstatbestand an die\nden Immissionsgrenzwert übersteigenden Erleichterungen geknüpft werden soll und damit das Mass\nder Beeinträchtigungen nicht am unbelasteten Zustand des betroffenen Grundstücks messen würde.\nAnders als heute wäre nicht mehr im Rahmen einer Teilenteignung eine dem früheren oder ursprünglichen Zustand gegenüber zu stellende Minderwertsentschädigung zu ermitteln. Vergleichsobjekt\nmüsste vielmehr der (theoretische) Zustand sein, den ein Betroffener, weil keine die Höhe des Immissionsgrenzwertes übersteigenden Erleichterungen gewährt werden müssen, gerade noch entschädigungslos hinzunehmen hätte.\n\n"}