{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n • (7) Die mit der Anspruchsvoraussetzung der «Unvorhersehbarkeit» erreichte Anbindung\nder geltenden Rechtsprechung an die «Lage und Beschaffenheit» des Grundstücks und\nden «Ortsgebrauch» 215 erweist sich dogmatisch und im Ergebnis nicht als sachgerecht.\nMit der Entschädigung müssten angeordnete Erleichterungen 216 abgegolten werden, weil\ndie Umweltschutzgesetzgebung Betroffenen unabhängig von der Vorhersehbarkeit der\nBeeinträchtigungen grundsätzlich einen Schutzanspruch verschafft, der nicht erfüllt werden kann, wenn im öffentlichen Interesse Erleichterungen gewährt werden, welche die\nImmissionsgrenzwerte nicht mehr einhalten. 217.\n\n• (8) Das Kriterium der «Unvorhersehbarkeit» erlaubt, doppelte Entschädigungen auszuschliessen, wenn Grundstücke in Kenntnis der auftretenden Immissionen zu einem reduzierten Preis erworben worden sind. Zudem können die für die Abgeltung der Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke benötigten öffentlichen Gelder in Grenzen gehalten werden. Dadurch werden aber auch immer wieder Ansprüche stark Betroffener und\ntatsächlich Geschädigter unterdrückt. Vor allem verursacht die heute künstlich wirkende\nVerbindung mit dem Privatrecht auch unterschiedliche Behandlungen weitgehend gleich\nBeeinträchtigter 218.\n\n• (9) Die Praxis zur «Unvorhersehbarkeit», die Ungewissheit über das (künftige) Flugregime (in Zürich) und die Abhängigkeit der Verjährung von den materiellen Anspruchsvoraussetzungen der «Spezialität», «Schwere» und «Unvorhersehbarkeit» haben zur Folge,\ndass die geltende Rechtsprechung zur Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs an Grenzen stösst und die anstehenden Probleme kaum mehr in befriedigender\nWeise zu lösen vermag 219.\n\n• (10) Die vielfach noch laufenden Sanierungsfristen bewirken, dass sich die Frage nach\nden Folgen der Sanierungslosigkeit oder nach den Abgeltungsmodalitäten und den dafür\nmassgebenden rechtlichen Beurteilungskriterien abgesehen vom Flughafenlärm erst allmählich zu stellen beginnt. Dabei bestehen aber keine Anhaltspunkte, um solche Fälle\nnach besondern Kriterien zu beurteilen 220.\n\n213\nVgl. Art. 19 EntG.\n214\nVgl. IV Ziff. 4.2.\n215\nVgl. Art. 684 Abs. 2 ZGB.\n216\nVgl. Art. 17, Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 25 Abs. 2 und 3 USG sowie Art. 14 LSV, Art. 15 LSV und Art. 10 i.V.m. Art. 7 und\nArt. 8 LSV.\n217\nVgl. IV Ziff. 4.2.\n218\nAbgrenzung zwischen Überflugsenteignungen und (vorhersehbaren) gleichartigen Beeinträchtigungen auf Nachbargrundstücken, Definition der Agglomerationen und der Flughafengebiete, Festlegung von Stichtagen, vgl. IV Ziff. 4.3.\n219\nVgl. IV Ziff. 4.3 und Ziff. 5.\n220\nVgl. IV Ziff. 6.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 254\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n2. Ansätze für eine Neuordnung\n2.1 Bedeutung\nDiese Arbeit fragt nach der Tauglichkeit der geltenden Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche 221. Eine Antwort darauf verlangt auch einen Vergleich zwischen der\nheutigen Praxis und möglichen Alternativen. Gleichzeitig ist es nicht möglich, im Rahmen dieser Arbeit\neine austarierte Lösung für eine Neuordnung zu entwickeln, die bereits auf Schwachstellen überprüft\nist und auch noch Aussagen zur wirtschaftlichen Tragbarkeit eines möglichen neuen Konzepts macht.\n\nDie nachfolgend dargestellten Ansätze für eine Alternative des Gesetzgebers zum geltenden Richterrecht sind deshalb vorerst einzig ein noch grundsätzlich zu hinterfragender und näher zu prüfender\nDenkanstoss. Dieser versucht, auf der geltenden Rechtsprechung aufzubauen, eine einwandfreie\ngesetzliche Grundlage für eine solche Praxis und damit grössere Rechtssicherheit zu schaffen sowie\ndie heute vorhandenen Schwachstellen nach Möglichkeit abzubauen. Es ist selbstverständlich, dass\nder Vorschlag in vielen Punkten noch zu konkretisieren und wohl auch umzugestalten wäre. Sodann\nwären auch eingehende Abklärungen zu den hier weitgehend ausser Acht gelassen wirtschaftlichen\nAuswirkungen einer derartigen Praxisänderung unerlässlich.\n\nZu beachten ist auch, dass sich die Ansätze für eine Neuordnung auf die finanzielle Abgeltung von\nImmissionen beschränken. Damit bleiben die Aspekte der Bewilligung der Anlagen und ihres Betriebs\nunberücksichtigt, auch wenn sich daraus und den insofern offenen Fragen durchaus auch Auswirkungen auf die hier behandelten Fragen ergeben können.\n\n2.2 Grundidee\nDie zur Hilfskonstruktion gewordene Anbindung der heutigen Rechtsprechung an das private Nachbarrecht und die damit verbundene Behandlung und Abgeltung der Ansprüche im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens 222 würden aufgegeben. Ob dafür eine Anpassung des Enteignungsrechts erforderlich wäre 223, kann hier offen bleiben, wird aber eher nicht vermutet.\n\n"}