{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDamit ist – soweit ersichtlich - bis heute auch die Frage unbeantwortet geblieben, ob das Kriterium der\n«Unvorhersehbarkeit» in Ortszentren oder städtischen Verhältnissen die Bejahung einer Immissionsenteignung in genereller Weise ausschliesst, wie dies aufgrund der bisherigen Rechtsprechung vermutet werden muss 202 . Auch in städtischen Verhältnissen oder in Agglomerationen gibt es aber ruhige Gebiete mit weit reichendem öffentlichrechtlichem Immissionsschutz 203, der durch die Neuanlage\nvon Strassen oder durch neue Verkehrsführungen (unerwartet) stark beeinträchtigt werden könnte.\nWie bei Flughäfen bleibt somit auch für Strassen die Frage zu klären, ob das aus dem Privatrecht\nabgeleitete Kriterium der Unvorhersehbarkeit Entschädigungsforderungen für ein verändertes Verkehrsregime in jedem Falle auszuschliessen vermag.\n\n202\nVgl. III Ziff. 4.3 Bst. d.\n203\nEmpfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 LSV.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 252\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nV. Beurteilung\n1. Thesen\nAus der Analyse der geltenden Rechtsprechung 204 ergeben sich - holzschnittartig – folgende Thesen:\n\n• (1) Das private Nachbarrecht ist nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Immissionen verursachenden hoheitlich handelnden Gemeinwesen und dem betroffenen\nGrundeigentümer zu regeln. Die formelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis nicht entspricht. Dies gilt jedenfalls seit dem Inkrafttreten der\nUmweltschutzgesetzgebung und des darauf abgestützten öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes 205.\n\n• (2) Solange die Ausrichtung von Entschädigungen zur Abgeltung von Immissionen aus\ndem Betrieb öffentlicher Immissionen nicht unmittelbar auf Verfassungsrecht 206 abgestützt wird, erweist sich die bestehende gesetzliche Grundlage 207 zur Begründung der\ngeltenden Rechtsprechung auch dogmatisch als ungenügend und unvollständig 208.\n\n• (3) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium der «Spezialität» koordiniert\nauf einfache und einleuchtende Weise das Umweltschutzrecht und die Praxis zur Enteignung der Nachbarrechte. Dabei bildet die Gewährung von Erleichterungen 209, soweit\ndeswegen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einen auch nach der\nSystematik der Umweltschutzgesetzgebung nahe liegenden und überzeugenden Ansatzpunkt, um Beeinträchtigungen aus dem Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen finanziell\nabzugelten 210\n\n• (4) Die von der Rechtsprechung verlangte Verpflichtung zu Sachleistungen, ist eine\nzweckmässige, letzte Vollzugsmöglichkeit für Lärmschutzvorgaben des Umweltschutzrechts, die bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens nicht verwirklicht werden konnten 211.\n\n• (5) Die «Schwere» ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium extra legem,\nmit dem unerwünschte oder ungeeignete gesetzliche Vorgaben für die Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen durch Elemente aus der Rechtsprechung zur\nmateriellen Enteignung übersteuert werden 212. Solange Entschädigungen zur Abgeltung\nvon Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke als formelle Enteignungen gelten,\nist der Widerspruch zwischen der bestehenden Praxis und der eindeutigen gesetzlichen\n\n204\nVgl. IV.\n205\nVgl. IV Ziff. 1.\n206\nArt. 26 Abs. 2 BV, Eigentumsgarantie.\n207\nArt. 5 Abs. 1 EntG, Enteignung von Nachbarrechten.\n208\nVgl. IV Ziff. 1.3.\n209\nVgl. Art. 17, Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 25 Abs. 2 und 3 USG sowie Art. 14 LSV, Art. 15 LSV und Art. 10 i.V.m. Art. 7 und\nArt. 8 LSV.\n210\nVgl. IV Ziff. 2.\n211\nVgl. IV Ziff. 3.3.\n212\nVgl. IV Ziff. 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 253\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nGrundlagen für die Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen 213 nicht zu\nvermeiden.\n\n• (6) Das Kriterium der «Unvorhersehbarkeit» beachtet nicht, dass die Umweltschutzgesetzgebung Betroffenen unabhängig von der Vorhersehbarkeit eines Schadens grundsätzlich einen Anspruch auf die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen im\nSinne von Art. 13 USG und damit auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verschafft 214.\n\n"}