{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 250\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nkönnen, auch wenn eine weitergehende Sanierung technisch ohne weiteres möglich wäre. Nachdem\nfür dieses Vorgehen in Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE und damit in einem Spezialgesetz eine eindeutige\ngesetzliche Grundlage besteht, braucht nicht mehr geprüft werden, ob diese Regelung den Sanierungsvorgaben von Art. 16 ff. USG entspricht.\n\nNicht gesagt ist damit aber – obwohl die Betreiber der Bahnanlagen wohl nicht damit rechnen – , ob\nauch nach der baulichen Sanierung einer bestehenden Eisenbahnanlage eine Immissionsenteignung\nvorliegen könnte, wenn die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität weiterhin erfüllt ist und damit die\nImmissionsgrenzwerte trotz der getroffenen Massnahmen nicht eingehalten sind. «Die Zusprechung\neiner enteignungsrechtlichen Entschädigung fällt in diesen Fällen insoweit in Betracht, als die lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen) Lärmisolierung der Bauten lärm-\n196\nbedingt entwertet bleiben» . Dies trifft grundsätzlich zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der\nSpezialität (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte), der Schwere und der Unvorhersehbarkeit\nauch nach dem Abschluss der Sanierung erfüllt bleiben. Dabei erstaunt, dass bisher – wie bereits\nerwähnt 197 und soweit ersichtlich – für solche Sachverhalte der Sanierungslosigkeit noch kaum Entschädigungen für die Enteignung der Nachbarrechte verlangt wurden. Zu beachten bleiben dabei die\nVerjährungsfristen. Entschädigungsansprüche für Immissionsenteignungen verjähren unter diesen\nUmständen fünf Jahre nach dem Abschluss der Sanierung und der damit eingetretenen objektiven\nErkennbarkeit der entschädigungswürdigen Beeinträchtigung 198. Insbesondere bei Eisenbahnanlagen\nbleibt deshalb auch nach Abschluss der Sanierung die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen\naus Immissionsenteignungen denkbar, etwa wenn an sanierten Eisenbahnstrecken angesichts gewährter Erleichterungen 199 weiterhin (beträchtlich) über den Immissionsgrenzwerten liegenden Beeinträchtigungen auftreten.\n\n6.3 Militärflugplätze, militärische Schiess- und Übungsplätze,\nSchiessanlagen\nDas soeben für Eisenbahnanlagen Gesagte gilt grundsätzlich auch für Militärflugplätze, militärische\nSchiess- und Übungsplätze und (zivile) Schiessanlagen. Soweit solche Anlagen saniert sind, ist es\nauch insofern grundsätzlich denkbar, dass die getroffenen Sanierungsmassnahmen nicht ausreichen,\num die Durchsetzung von Ansprüchen aus Immissionsenteignungen erfolgreich zu verhindern.\nFür diese Infrastrukturanlagen gelten indessen keine besondern, spezialgesetzlichen Sanierungsvorschriften, die erleichterte «Erleichterungen» zulassen. Zudem sind wirksame Sanierungen vielfach\nmöglich, zumal – anders als bei Landesflughäfen, Eisenbahnanlagen und Strassen – ein (grösserer)\nSpielraum für die Optimierung der Betriebszeiten oder für die Schliessung einzelner Anlagen besteht.\nEs ist deshalb davon auszugehen, dass sanierte Militärflugplätze, sanierte militärische Schiess- und\nÜbungsplätze sowie sanierte (zivile) Schiessanlagen höchstens ausnahmsweise und unter besondern\nUmständen noch Immissionsenteignungen verursachen werden.\n\nOb diese Vermutung tatsächlich zutrifft, wird sich allerdings erst zeigen, wenn auch die heute noch\nverbleibenden Sanierungsfristen ausgelaufen sind.\n\n6.4 Strassen\nDie Sanierungsfristen für Strassen sind verlängert worden 200. Dies bewirkt, dass vorerst kaum Ansprüche aus Immissionsenteignungen für die Nachteile des Strassenlärms geltend gemacht werden,\nauch wenn in vielen Fällen bereits heute (weitgehend) feststeht, dass Massnahmen an der Quelle aus\ntechnischen Gründen, aus Gründen des Ortsbildschutzes oder aus andern überwiegenden öffentlichen Interessen nicht in Frage kommen. Obwohl bei einer solchen Ausgangslage die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von der Rechtsprechung möglicherweise schon vor Ablauf der\nSanierungsfrist zugelassen werden 201, wird offenbar regelmässig aus nachvollziehbaren Gründen die\n196\nBGE 130 II 394 E. 9 S. 412.\n197\nVgl. III Ziff. 3, am Ende.\n198\nVgl. dazu auch III Ziff. 7 und III Ziff. 5.\n199\nVgl. Art. 2 Abs. 3 BGLE und Art. 10 Abs. 2 BGLE.\n200\nVgl. Art. 17 Abs. 4 LSV.\n201\nVgl. III Ziff. 3 und BGE 124 II 543 E. 6 S. 557 f. sowie 130 II 394 E. 8.3 S. 409 f., wonach Ansprüche aus Immissionsenteignungen auch vor Ablauf der Sanierungsfrist gestellt werden können, wenn nicht mit der Sanierung gerechnet werden kann.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 251\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nSanierung oder zumindest das Sanierungsprogramm abgewartet, um zumindest die Wirkungen von\nSchallschutzfenstern oder andern (baulichen) Massnahmen am betroffenen Objekt abschätzen zu\nkönnen.\n\n"}