{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDie parlamentarische Initiative Hegetschweiler 185, der am 4. Oktober 2002 Folge gegeben wurde, hat\ndiese Problematik richtig erkannt. Die Arbeiten der eingesetzten Subkommission sind bis heute – soweit ersichtlich – noch nicht vollständig abgeschlossen. Es besteht deshalb auch (noch) kein Anlass,\nsich mit den von den Sachverständigen und der Subkommission diskutierten Vorschlägen eingehend\nauseinander zu setzen. Wesentlich scheint aber, dass Lösungen gefunden werden, die den Beginn\ndes Fristenlaufs an (formale) Ereignisse knüpfen, die keine (umfassende) materielle Beurteilung der\ngeltend gemachten Entschädigungsansprüche erfordern. Die heutige Praxis hinterlässt – zusammen\nmit den gewichtigen Unsicherheiten im Bereich der «Unvorhersehbarkeit» 186 – zu viele offene Fragen\nund verursacht damit eine rechtsstaatlich heikle Situation.\n\n180\nVgl. die gegenwärtig laufende Diskussion über eine Vielzahl von möglichen An- und Abflugsvarianten.\n181\nBGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419 ff.\n182\nBGE 121 II 317 E. 6 S. 333; BGE 123 II 481 E. 7b S. 491 f.; BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415, mit weiteren Hinweisen.\n183\nVgl. dazu III Ziff. 5.\n184\nVgl. dazu auch BGE 130 II 394 E. 11 S. 413 f. und E. 12 S. 415 ff. sowie III Ziff. 7.\n185\nParlamentarische Initiative «02.418 Fluglärm. Verfahrensgarantien» von Nationalrat Hegetschweiler vom 22. März 2002.\n186\nVgl. insbesondere III Ziff. 4.3 Bst. d.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 249\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n6. Besonderheiten einzelner Infrastrukturen\n6.1 Ausgangslage\nEs fällt auf, dass sich jedenfalls die publizierte Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen seit\nbald 20 Jahren zum überwiegenden Teil mit den Flughäfen befasst hat. Damals hat das Bundesgericht die bisher durch Lärmimmissionen aus dem Betrieb von Strassen geprägte Rechtsprechung in\neinem eine Nationalstrasse betreffenden Entscheid 187 aus heutiger Sicht gleichsam im Sinne eines\nVermächtnisses nochmals zusammengefasst. Seither hat es sich – soweit ersichtlich – in publizierten\nEntscheiden nur noch im Urteil Kriens 188 mit Immissionsenteignungen aus dem Betrieb von Infrastrukturanlagen befasst, die nicht den Fluglärm betreffen. Das in diesem Entscheid Gesagte ist dafür weitgehend verantwortlich. Danach entsteht der Entschädigungsanspruch nur und erst, wenn die Sanierungsfrist abgelaufen ist und feststeht, dass die betroffene Liegenschaft nicht oder nicht ausreichend\nsaniert werden konnte. Anders verhält es sich nur, wenn die Sanierungsfristen noch gar nicht angelaufen sind, noch kein Sanierungsprogramm besteht oder ohnehin feststeht, dass die Sanierungsziele\nund damit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden können 189.\n\nDie Fristen von fünfzehn Jahren 190 für die «Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiessund Übungsplätze» haben in Anwendung von Art. 48 Bst. a LSV frühestens im Jahre 1995 zu laufen\nbegonnen und sind damit nicht abgelaufen. Für Strassen wurden die Sanierungsfristen in Art. 17 Abs.\n4 LSV verlängert und Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 zum Anhang\n7 LSV als sanierungspflichtig worden sind, bleiben in Anwendung von Art. 17 Abs. 6 LSV bis zum 1.\nNovember 2016 zu sanieren. Für Eisenbahnanlagen läuft die Sanierungsfrist für bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Einrichtungen und für Schallschutzmassnahmen an bestehenden\nGebäuden am 31. Dezember 2015 191 aus.\n\nDamit müsste eigentlich für Immissionsenteignungen eine befristete «Sperre» bestehen, soweit nicht\nin genereller Weise geltend gemacht wird, die zur Hauptsache vom Verordnungsgeber gewährten\nSanierungsfristen 192 seien mit dem sich aus Art. 16 USG ergebenden Sanierungsanspruch nicht mehr\nzu vereinbaren und führten zu einer materiellen Enteignung 193.\n\nAbgesehen von den Flughafenfällen besteht die «Sperre» auch weitgehend. Dort ist die Weiterführung\nder Rechtsprechung – abgesehen von der nach wie vor erst teilweise geklärten Rechtslage für die\nBewilligung der Anlagen 194 - darauf zurückzuführen, dass entweder kein Sanierungsprogramm besteht\noder ohnehin bekannt ist, dass die Sanierungsziele nicht erreicht werden können. Zu prüfen bleibt\ndamit, ob für andere Infrastrukturanlagen besondere Umstände vorliegen, die für die Beurteilung der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen von Bedeutung sind.\n\n6.2 Eisenbahnanlagen\nDie Sanierung der bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen ist voll im Gange. Die dabei zu beachtenden Belastungswerte ergeben sich systemkonform aus dem in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 LSV\nerlassenen Anhang 4 zur LSV. Besonders ist, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst a BGLE, Art. 20 VLE 195\nund Anhang 3 zur VLE auch einzig aus finanziellen Überlegungen Erleichterungen gewährt werden\n\n187\nBGE 119 Ib 348.\n188\nBGE 123 II 560.\n189\nVgl. auch III Ziff. 3 sowie BGE 124 II 543 E. 6 S. 557 f.; BGE 130 II 394 E. 8.3 S. 409 f.\n190\nVgl. Art. 17 Abs. 3 LSV.\n191\nArt. 17 Abs. 5 LSV i.V.m. Art. 3 BGLE.\n192\nFristerstreckungen gemäss Art. 17 LSV, Anbindung des Beginns des Fristenlaufs an die verzögerte Festlegung der Belastungsgrenzwerte gemäss Art. 48 LSV.\n193\nEnteignungsrechtlich relevante, befristete Eigentumsbeschränkung durch zu lange Verzögerung des gesetzlichen Sanierungsanspruchs, vgl. auch Riva, S. 213 und 255 sowie etwa BGE 109 Ib 20.\n194\nVgl. dazu BGE 124 II 293.\n195\nVerordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE), SR 742.144.1.\n\n"}