{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nStörend wirkt dabei, dass der Grundeigentümer mit der Bejahung des Überflugs vom Nachweis der\n«Unvorhersehbarkeit» entbunden und damit gegenüber Nachbarn, die fast gleich betroffen sind, stark\nprivilegiert wird, wobei die Vorhersehbarkeit der Immissionen zumindest bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen bleibt 176. Es ist denkbar, dass zwei Nachbarn, die ihre Häuser gleichzeitig erstellt haben, im Entschädigungsverfahren sehr unterschiedlich behandelt werden, obwohl die\nauftretenden Beeinträchtigungen weitgehend gleich sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nstellt in konsequenter Weiterführung des dogmatischen Ansatzes der geltenden Rechtsprechung (zu)\nstark auf privatrechtliche «Zufälle» ab. Sie nimmt dabei im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Entschädigungssystems schwer vertretbare Ungleichbehandlungen in Kauf, die überdies auch den Zielsetzungen des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes nach den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung kaum entsprechen.\n\nd) Agglomerationen / Flughafengebiet\n\nSchliesslich und vor allem führt auch die Praxis, wonach im Bereich von Agglomeration und ab dem 1.\nJanuar 1961 im Einzugsgebiet der Landesflughäfen mit dem Auftreten von Immissionen grundsätzlich\nzu rechnen ist und diese deshalb als entschädigungslos zu dulden seien 177, immer wieder zu Diskussionen, zu Kritik und zu unbefriedigenden Situationen.\n\nAuch in Agglomerationen und Städten scheiden Nutzungsordnungen regelmässig Zonen aus, die in\nZentrumsnähe ruhiges Wohnen ermöglichen 178. Dabei hatte das Bundesgericht – soweit ersichtlich –\nbisher keine Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob in solchen Fällen 179 das Kriterium der «Unvorhersehbarkeit» im Übrigen berechtigte Entschädigungsansprüche ausschliesst. Auch im Einzugsgebiet der Flughäfen ist die Bedeutung des Kriteriums der «Unvorhersehbarkeit» in mehrfacher Hinsicht unklar.\n\n169\nVerlust von Eigentum, Entzug einer Dienstbarkeit oder Begründung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des Werkeigentümers.\n170\nVgl. Art. 19 Bst. b EntG.\n171\nBGE 106 Ib 381; vgl. auch BGE 106 Ib 392.\n172\nArt. 667 i.V.m. 641 ZGB.\n173\nVgl. Art. 684 Abs. 2 ZGB.\n174\nBGE 122 II 349; BGE 129 II 72.\n175\nBGE 123 II 481 E. 8 S. 494 f.; BGE 131 II 137 E. 3 S. 145 ff.\n176\nGOSSWEILER, Rz. 55 f, mit Hinweisen und BGE 129 II 72 E 2.7 S.79\n177\nVgl. III Ziff. 6 hievor, mit Hinweisen.\n178\nEmpfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV.\n179\nRuhige Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II, mitten in einer Stadt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 248\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nWie in Agglomerationen gibt oder gab es auch in der Umgebung der Flughäfen Gebiete mit unterschiedlicher Wohnqualität. Entscheidend beeinflusst wird die Situation dabei durch das für den Flughafen geltende Betriebsregime. Während dieses früher jeweils längere Zeit unverändert blieb, haben\ndie (wieder erfolgte) Zunahme der Flugbewegungen, die baulichen Veränderungen und die fehlenden\nstaatsvertraglichen Absprachen mit Deutschland jedenfalls für den Flughafen Zürich in letzter Zeit\nvermehrte Abänderungen des Regimes bewirkt. Es ist gut möglich, dass diese Unsicherheiten noch\nlängere Zeit anhalten werden. Auch in nächster Zeit muss mit weiteren (vorläufigen oder längerfristigen) Anpassungen des Betriebsregimes gerechnet werden 180 .\n\nDamit stellt sich die Frage, wie das Bundesgericht diese Situation unter dem Aspekt der «Unvorhersehbarkeit» würdigen wird. Die bisher gefällten Entscheide geben dafür kaum Anhaltspunkte. Bekannt\nist einzig, dass Anpassungen am Betriebsregime unter dem Gesichtspunkt der «Schwere» rechtlich\nrelevante Auswirkungen hatten und bewirkt hatten, dass die Ansprüche noch nicht verjährt waren 181.\nAndererseits hat das Bundesgericht bisher immer wieder und bestimmt an dem für Flughäfen geltenden Stichtag vom 1. Januar 1961 festgehalten, ohne bisher Ausnahmen zuzulassen oder zumindest\nAnsätze dafür aufzuzeigen 182. Dazu kommt, dass es aus heutiger Sicht nicht möglich ist, die Entwicklung und insbesondere das künftige Flugregime in einigermassen verbindlicher Weise abzuschätzen\nund damit die Rechtsprechung auf eine sich abzeichnenden Ordnung auszurichten. Weil mit der unbeantworteten und heute auch fast nicht zu lösenden Frage nach dem Verhältnis zwischen «Unvorhersehbarkeit» und Flugregime auch die Verjährungsfrage in der Schwebe bleibt 183, sind gegenwärtig\ntausende von Entschädigungsgesuchen hängig und sistiert, bis sich die Rechtslage klärt. Es ist mit\nandern Worten eine Pattsituation entstanden, die sich nicht ohne weiteres auflösen lässt.\n\n5. Verjährung\nDas Bundesgericht hat entschieden, dass Ansprüche aus Immissionsenteignungen fünf Jahre nach\nder «objektiven Erkennbarkeit» des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verjähren 184. Dabei\nkann hier offen bleiben, ob bessere Gründe für eine vom Bundesgericht verworfene Verjährungsfrist\nvon 10 Jahren gesprochen hätten. Wesentlicher scheint, dass es die für Immissionsenteignung nach\nder Rechtsprechung zu beachtende Systematik häufig nicht zulässt, den Beginn des Fristenlaufs ohne\nmaterielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für Flughäfen,\nwo bedeutsame Veränderungen des Betriebsregimes ohne zwingenden Einbezug der Lärmbetroffenen möglich sind. Gleiches ist aber auch beim Eisenbahn- oder Strassenverkehr denkbar, soweit dort\nfaktische Änderungen gewichtige Auswirkungen auf das Ausmass der auftretenden Lärmbelastung\nhaben.\n\n"}