{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nZu beachten bleibt aber auch, dass im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktureinrichtungen Einzelne in einer Weise beeinträchtigen können, die zumindest nach einer Entschädigung ruft. Wo die\nGrenze anzusiedeln ist, wäre vorab eine politische und durch den Gesetzgeber zu beantwortende\nFrage. Dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung diese Aufgabe seit Jahrzehnten übernehmen\nmuss, ist nicht befriedigend. Auch wenn das Bundesgericht die Rechtsprechung mit Bedacht und\n167\nsorgfältig weiter entwickelt hat, stösst es – wie es selber feststellt - zunehmend an die Grenzen des\nRichterrechts. Verbesserte gesetzliche Grundlagen würden die politische Akzeptanz des Grenzstrichs\nzwischen Entschädigungslosigkeit und Entschädigungswürdigkeit jedenfalls erhöhen und könnten\nWesentliches zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen.\n\nb) Handänderungen\n\nDie «Unvorhersehbarkeit», verstanden als Prioritätsrecht, kann bereits beim Verkauf der Liegenschaft\nSchwierigkeiten bereiten, indem sich dieser bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens verzögert\n(«Verkaufsstop») oder besondere (prozessuale) Absprachen mit der Käuferschaft erfordert. Vor allem\naber ist es nicht richtig, wenn der Verkauf der Liegenschaft den Verlust des Entschädigungsanspruchs\naus Immissionsenteignungen nach sich ziehen würde. Es trifft zwar zu, dass ein neuer Eigentümer\ndas Gebäude mit den nachteiligen Immissionen gekauft, deshalb dafür weniger bezahlt hat und nicht\nauch noch dazu berechtigt sein kann, eine Enteignungsentschädigung zu beanspruchen. Der Verkäufer, der Eigentümer war, als die Immissionen erstmals aufgetreten waren hat den Minderwert mit dem\nVerkauf aber realisiert. Er muss deshalb im Entschädigungsverfahren anspruchsberechtigt bleiben,\nauch wenn (formelle) Enteignungen eigentlich an das jeweils betroffene Grundeigentum geknüpft\nsind 168. Andernfalls verursacht die Anspruchsvoraussetzung der «Unvorhersehbarkeit» unberechtigte\nEntschädigungslücken.\n\nc) Schutzschilder / Überflugsenteignungen\n\nDie Rechtsprechung verzichtet insbesondere auf das Erfordernis der «Unvorhersehbarkeit» der auftretenden Immissionen, wenn im Enteignungsverfahren gleichzeitig Land abgetreten oder eine\nDienstbarkeit begründet oder entzogen werden muss. Wer sein Grundstück mit einem «Schutzschild»\naus ihm gehörendem Land umgibt und Teile davon für den Bau einer Strasse abtreten muss, hat für\ndie auftretenden Immissionen nicht mehr den Nachweis der Unvorhersehbarkeit zu erbringen. Die\n\n166\nTrotz diesen «Annäherungen» bezweckt das Enteignungsrecht - gegen grundsätzlich volle Entschädigung – die Bereitstellung der für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigter Güter, während die Umweltschutzgesetzgebung dem Schutz des\nMenschen und der Umwelt dient; den Immissionsschutzfunktionen des Enteignungsrechts bleiben deshalb Grenzen gesetzt\n167\nVgl. etwa BGE 130 II 394 E. 7 S. 401 f.\n168\nVgl. dazu auch BGE 122 I 168, wonach der Verkäufer anspruchsberechtigt bleibt, wenn er sich diese Berechtigung gegenüber dem Käufer vorbehalten hat.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 247\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nBeeinträchtigungen durch die Immissionen werden im Rahmen des förmlichen Entzugs des dinglichen\nRechts 169 als Inkonvenienz 170 ohnehin auch abgegolten 171.\n\nDasselbe gilt, wenn ein Grundstück infolge der Änderung des An- oder Abflugsregimes neu in einer\nWeise überflogen wird, die eine nach der heutigen Rechtsprechung (zwangsweise) Begründung einer\nÜberflugdienstbarkeit erfordert, weil die Enteignung des Überflugrechts 172 im Gegensatz zur Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nicht mit dem «Ortsgebrauch» sowie der «Lage und\nBeschaffenheit» des Grundstücks 173 und damit auch nicht mit der Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit zusammenhängt. Als Inkonvenienz im Sinne von Art. 19 Bst. b EntG ist auch eine -\nzwar in der Regel nicht mehr ins Gewicht fallende - Entschädigung zur Abgeltung des Abwehranspruchs nach Art. 679/684 ZGB geschuldet, obwohl der auftretende Lärm für den Betroffenen vorhersehbar war 174. Dabei bleibt zu beachten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt, um von einer Überflugsenteignung zu sprechen. Startvorgänge begründen in der Regel\nschon deshalb keinen Überflug, weil die (meisten) Flugzeuge bereits in der Mitte der Piste abheben,\ndeshalb Über die für eine Überflugsenteignung nötigen Höhe über Boden bereits überschritten haben,\nund Startvorgänge zudem eine grössere seitliche Streuung als Landevorgänge aufweisen. Ein Überflug liegt deshalb vorab bei den genauer. immer gleich und in geringer Höhe erfolgenden Landungen\nvor 175.\n\n"}