{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDiese weit über die privatrechtlichen Vorgaben 156 hinaus gehende Privilegierung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens und der von ihm verfolgten öffentlichen Interessen schränkt den Anwendungsbereich der Immissionsenteignungen oder die Höhe der für Immissionen verursachende Infrastrukturanlagen insgesamt geschuldeten Enteignungsentschädigungen stark ein. Dabei bleibt die\nAntwort auf die Frage, ob eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist und ob dafür ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht, dem Gesetzgeber vorbehalten. Hier ist aber darauf aufmerksam zu machen, dass für die heute geltende Regelung kaum eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht 157.\n\n4.2 Fehlende Auseinandersetzung mit der Umweltschutzgesetzgebung\nDas Bundesgericht hat das Kriterium der «Spezialität» in überzeugender Weise dazu benutzt, um\nnach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz die Vorgaben dieses Erlasses\nund seiner Ausführungsvorschriften in seine Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen einzubauen 158. Was die höchstrichterliche Rechtsprechung aber – soweit ersichtlich – bis heute nicht getan\nhat, ist eine Auseinandersetzung mit der Umweltschutzgesetzgebung unter dem Gesichtspunkt der\n«Unvorhersehbarkeit».\n\nDie Umweltschutzgesetzgebung verschafft Grundeigentümern – vereinfacht ausgedrückt – bei Neuanlagen, geänderten Objekten und bei Sanierungen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte 159. Dabei hängt die Höhe des Immissionsgrenzwertes von der auf die\ngeltende Nutzungsordnung und die vorhandenen Belastungen abgestimmten Empfindlichkeitsstufe 160\nab. Die «Lage und Beschaffenheit» des Grundstücks und der «Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684\nAbs. 2 ZGB sind damit bereits in die als massgebend erklärte Empfindlichkeitsstufe eingeflossen und\ndamit nicht geeignet, gegenüber dem öffentliche Interessen verfolgenden Werkeigentümer eine Sonderordnung zu begründen. Das Umweltschutzrecht verschafft dem Grundeigentümer mit andern Worten auch gegenüber dem Eigentümer öffentlicher Infrastrukturanlagen grundsätzlich einen Anspruch\nauf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte.\n\nAnders verhält es sich nur und erst, wenn Erleichterungen gewährt und die Immissionsgrenzwerte\nnicht mehr eingehalten werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind aber – anders als die\nPrivilegierungen des Gemeinwesens bei Immissionsenteignungen 161 - in der Gesetzgebung verankert 162. Dabei äussert sich das Umweltschutzrecht als Massnahmegesetzgebung allerdings vorab zum\nzulässigen Ausmass der Erleichterungen oder zu den minimalen Anforderungen an die Schutzvorkehren. Einzig bei Schallschutzmassnahmen an betroffenen Gebäuden 163 im Rahmen von Sanierungen\nverpflichtet Art. 20 Abs. 2 Bst. b USG den betroffenen Gebäudeeigentümer dazu, sich an den Kosten\nfür den Schallschutz an seinem Gebäude zu beteiligen, wenn dieses erst erstellt wurde, als «die Anlageprojekte» der Infrastruktureinrichtung «bereits öffentlich aufgelegt waren». Damit knüpft auch die\nUmweltschutzgesetzgebung – neben dem Rückgriff auf das Verursacherprinzip 164 - an die Prioritätenregelung oder die Vorwirkung des Enteignungsbanns 165 an.\n\nEs stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Kostenverteilungsgrundsatz nicht auch besser in die Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen einfliessen müsste. Die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nach Art. 679/684 ZGB ist heute wohl vorab eine dogmatische Hilfskonstrukti-\n\n156\n«Lage und Beschaffenheit» und «Ortsgebrauch» nach Art. 684 Abs. 2 ZGB.\n157\nVgl. dazu auch III Ziff. 8.\n158\nVgl. III Ziff. 4.\n159\nVgl. III Ziff. 3.\n160\nVgl. Art. 43 LSV.\n161\nRechtsprechung zum Kriterium der «Unvorhersehbarkeit».\n162\nVgl. Art. 20 und Art. 25 Abs. 3 USG.\n163\nImmissionsschutz im eigentlichen Sinne anstelle emissionsbegrenzender Massnahmen.\n164\nVgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. a USG und Art. 11 Abs. 4 LSV, wonach mehrere Lärmemittenten die Kosten von Schutzmassnahmen\nuntereinander aufzuteilen haben.\n165\nVgl. Art. 42 EntG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 246\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\non, die wenig daran ändert, dass nach heutigem Rechtsverständnis ein öffentlichrechtliches Verhältnis\nzwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen oder dem von ihm mit der Erfüllung öffentlicher\nAufgaben Beauftragten und dem betroffenen Privaten zu beurteilen ist. Mit der Ausrichtung der Entschädigung für Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke wird aus heutiger Sicht deshalb wohl\nweniger der nachbarrechtliche Abwehranspruch nach Art. 679/684 ZGB, als vorab die nach Art. 20\nund 25 Abs. 3 USG gegenüber öffentlichen Anlagebetreibern zulässige Gewährung von Erleichterungen abgegolten, soweit deshalb die Immissionsgrenzwerte nach Art. 13 LSV überschritten werden 166.\n\n4.3 Auswirkungen der heutigen Rechtsprechung\n\na) Verwendung öffentlicher Gelder\n\nDie geltende Rechtsprechung zum Kriterium der «Unvorhersehbarkeit» bewirkt zunächst, dass die für\nImmissionsenteignungen zu entrichtenden Entschädigungen in Grenzen gehalten werden können.\nDaran besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Es ist nahe liegend, dass von einer breiten Öffentlichkeit beanspruchte Verkehrseinrichtungen (Nationalstrassen, Flughäfen, Eisenbahnstrecken,\netc.) oder andere immissionsträchtige Infrastrukturanlagen nicht mit hohen Entschädigungsleistungen\nzur Abgeltung von Immissionen zusätzlich oder über Gebühr belastet werden sollten.\n\n"}