{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n «Was dem Grundsatze nach unbedenklich erscheint, erweist sich bei der Durchführung fast immer als problematisch. In der Regel, und das insbesondere bei\nAufwärtsbewegungen im Preisniveau, wird sich der werkbedingte Anteil an der\nEntwicklung überhaupt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit ermitteln lassen. Er\nist jedenfalls zu vernachlässigen, wenn die steigende Tendenz allgemeine wirtschaftliche Ursachen hat. Das muss auch dann gelten, wenn der Enteigner und\n\n144\nVgl. III Ziff. 3 sowie BGE 124 II 543 E. 6 S. 557 f. und BGE 130 II 394 E. 8.3 S. 409 f.\n145\nDabei geht der enteignungsrechtliche Anspruch auf bauliche Lärmschutzmassnahmen weiter (Immissionsgrenzwerte) als der\nUmweltschutzrechtliche, vgl. auch III Ziff. 2.\n146\nBGE 130 II 394 E. 12.3 S. 421 f.\n147\nBGE 130 II 394 E. 12.3.3 S. 423.\n148\nDie Pilotenscheide der ESchK, Kreis 10, vom November 2006 sind nach der alten bis Ende 2006 geltenden Zuständigkeitsordnung direkt beim Bundesgericht angefochten worden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 244\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nsein Werk am wirtschaftlichen Aufschwung der Region massgeblich mitbeteiligt\nsind. Der Ausgleich volkswirtschaftlicher Verdienste ist nicht Aufgabe des Enteignungsrechts. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, allgemeine Vorteile eines Werks,\ndie weiträumige Preissteigerungen mit sich bringen können – man denke an einen\nfür eine ganze Region günstigen Autobahnanschluss – bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszuklammern und den Enteigneten unter dem Wert,\nder einer unbestimmten Vielzahl Nichtenteigneter unangetastet bleibt, zu entschädigen. Nur spezifisch werkbedingte besondere Vorteile, die einer begrenzten Anzahl von Grundeigentümern zugute kommen, berechtigten dazu, der\nEntschädigung nicht den in Kenntnis des geplanten Werks tatsächlich erzielbaren,\nsondern den hypothetischen Verkehrswert, der ohne diese Kenntnis erzielt würde,\nzu Grunde zu legen» 149.\n\nDiese vor über 20 Jahren angemeldeten, skeptischen Vorbehalte haben an Aktualität nichts verloren.\nSie gewinnen an Bedeutung, wenn sie mit der enteignungsrechtlichen Frage nach dem Bewertungszeitpunkt 150 und damit bei Teilenteignungen mit der Frage nach dem Zeitpunkt für die Ermittlung des\nVerkehrswerts des Grundstücks vor und nach dem Eingriff verknüpft wird. Zu beachten bleibt dabei\nauch, dass die Entschädigungsansprüche für Immissionsenteignungen nur und erst entstehen und\ndamit bewertbar werden, wenn die Voraussetzungen der «Spezialität», der «Schwere» und der «Unvorhersehbarkeit» kumulativ erfüllt sind 151.\n\n4. Unvorhersehbarkeit\n4.1 Bedeutung\nDas Kriterium der «Unvorhersehbarkeit» prägt die Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen in\nentscheidender Weise. Während die Anspruchsvoraussetzungen der «Spezialität» und der «Schwere» über das Ausmass der Immissionen oder des Schadens eine messbare oder zumindest erkennbare Grenze zwischen Entschädigungslosigkeit und Entschädigungswürdigkeit ziehen, unterbindet die\n«Unvorhersehbarkeit» gegenüber vielen Grundeigentümern den Entschädigungsanspruch, obwohl\ndiese von den Auswirkungen des öffentlichen Werks ebenso betroffen sind 152.\n\nWie dargelegt 153 worden ist, hat die Rechtsprechung zur Anspruchsvoraussetzung der «Unvorhersehbarkeit» bei einer (privatrechtlichen) Auslegung der «Lage und Beschaffenheit» und des «Ortsgebrauchs» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB begonnen und diese Begriffe zunehmend auf die besondern Bedürfnissen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens und auf die mit seinen immissionsträchtigen Infrastrukturanlagen verfolgten öffentlichen Interessen abgestimmt. In analoger Anwendung der\nVorschriften über den Enteignungsbann 154 hat das Bundesgericht zudem eine Vorwirkung oder ein\nPrioritätsrecht eingeführt und damit Immissionsenteignungen nur noch für Liegenschaften zugelassen,\ndie vor der erkennbaren Inangriffnahme der Projektierungsarbeiten für die Immissionen verursachende Infrastrukturanlage bestanden. Parallel dazu hat die Rechtsprechung – immer ausgehend von der\n«Lage und Beschaffenheit» sowie dem «Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB – die Agglomeration und ab dem 1. Januar 1961 155 die Umgebung der Flughäfen als Gebiete bezeichnet, in\ndenen mit starken Immissionen aus öffentlichen Infrastrukturanlagen gerechnet werden muss und\nsolche Beeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos zu dulden sind.\n\n149\nHESS/WEIBEL, N 11 zu Art. 20 EntG.\n150 bis\nVgl. dazu Art 19 Abs. 1 EntG.\n151\nVgl. statt vieler BGE 130 II 394 E. 9.2 S. 410 ff. und E. 12 S. 414 ff.\n152\nZur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit der Eigentumsgarantie und andern verfassungsmässigen Rechten vgl. etwa\nETTLER/LÜTHI, Vereinbarkeit von fluglärmbedingten Nutzungsbeschränkungen mit der Eigentumsgarantie, in: AJP 2003, S.\n972 ff.\n153\nVgl. III Ziff. 2 und 6.\n154\nVgl. Art. 42 EntG.\n155\nBGE 121 II 317 E. 6b bb S. 337.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 245\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n"}