{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nWer das Auftreten unvermeidbarer und übermässiger Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen durch Entzug des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nach Art. 679/684 ZGB im\nRahmen eines formellen Enteignungsverfahrens abgilt, müsste angesichts der geltenden und insofern\neindeutigen gesetzlichen Grundlage 142 auf das von der Rechtsprechung eingeführte Kriterium der\n«Schwere» verzichten. Wie etwa bei geringfügigen Landabtretungen, wo bereits der Verlust des ersten Quadratmeters vollständig und vorbehaltlos ausgeglichen wird, müssten auch geringfügige Werteinbussen vollständig entschädigt werden, wenn die aus dem Betrieb des jeweiligen öffentlichen\nWerks stammenden Immissionen als «unvorhersehbar» anzusehen sind und auch das Kriterium der\n«Spezialität» erfüllen.\n\n3.3 Sachleistungen\nDie Enteignungsgerichte sind nach der geltenden Rechtsprechung 143 gehalten, die nach der Differenzmethode ermittelte Minderwertsentschädigung für die formelle Enteignung des nachbarrechtlichen\n134\nDie «Schwere» der Beeinträchtigung bezieht sich einzig auf die Schadenshöhe und nicht auf das Ausmass der Beeinträchtigung, vgl. dazu III Ziff. 5.\n135\nVgl. Art. 5 Abs. 1 EntG.\n136\nHESS/ WEIBEL, N 155 zu Art. 19 EntG, mit Hinweisen.\n137\nVgl. HESS/WEIBEL, N 181 zu Art. 19 EntG, mit Hinweisen.\n138\nVgl. Art. 16 EntG.\n139\nVgl. dazu auch III Ziff. 5.\n140\nBGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419, mit Hinweisen.\n141\nVgl. dazu RIVA, S. 266 ff.\n142\nVgl. Art. 16 ff. EntG.\n143\nVgl. III Ziff. 3 sowie BGE 123 II 560 E. 3d cc S. 568 und BGE 130 II 394 E. 8.2 S. 407 f. und E. 8.3 S. 410.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 243\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nAbwehranspruchs in Anwendung von Art. 18 EntG als Sachleistung auszurichten und dem Enteigneten den Einbau von Schallschutzfenstern oder andere Vorkehren vorzuschreiben, wenn durch Massnahmen am betroffenen Objekt der Schutz der Bewohner vor auftretenden Immissionen mit verhältnismässigem Aufwand verbessert werden kann.\n\nDies ist vorab der Fall, wenn Entschädigungen für Immissionsenteignungen ausgerichtet werden,\nbevor Sanierungen stattgefunden haben, weil ein Sanierungsprogramm noch für längere Zeit fehlt\noder angesichts der bestehenden Umständen gar nicht erarbeitet werden kann oder soll 144. Soweit\nsolche Schutzvorkehren in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 EntG nicht auch vom betroffenen Grundeigentümer selbst verlangt werden, sind die in Art. 18 Abs. 2 EntG umschriebenen Voraussetzungen\nerfüllt, um Lärmschutzmassnahmen am betroffenen Objekt von Amtes wegen durchzusetzen 145. Es\nliegt im Interesse der Bewohner und auch im öffentlichen Interesse, den Betroffenen den bestmöglichen Schutz zu bieten, der unter den jeweiligen Umständen mit verhältnismässigem Aufwand möglich\nist.\n\nDie von der Rechtsprechung verlangte Verpflichtung zu Sachleistungen ist deshalb eine zweckmässige und letzte Vollzugsmöglichkeit für Lärmschutzvorgaben des Umweltschutzrechts, die bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens nicht verwirklicht werden konnten.\n\n3.4 Werkbedingte Vorteile\nDas Bundesgericht stellt in einem neuen Entscheid unter dem Kriterium der «Schwere» in «sozioökonomischer und siedlungspolitischer Hinsicht» fest, «dass die Nähe des Flughafens eine grosse Anziehungskraft nicht nur auf das Gewerbe, sondern auch auf die Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgeübt\nhat» 146. Die Flughafennähe habe der in Frage stehenden Gemeinde Opfikon viele Standortvorteile\ngebracht, die eine überdurchschnittlich hohe Ansiedlung von Industrie und Gewerbe begünstigt und\nauch die Wohnnutzung auf einem hohen und steigenden Baulandpreisniveau jedenfalls solange gefördert habe, als die Lärmbelastung einigermassen erträglich geblieben sei. Diese allgemein gehaltenen, im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage angestellten Überlegungen schliessen einerseits\nmit der Erkenntnis, dass für die Grundeigentümer erst mit dem sprunghaften Anstieg der Flugbewegungen ersichtlich geworden sei, dass ihre Liegenschaften eine dem Kriterium der «Schwere» genügende Wertverminderung erlitten haben könnten. Im Sinne eines Korrektivs macht das Bundesgericht\nandrerseits lapidar und ohne näher begründete Hinweise darauf aufmerksam, dass Grundeigentümer\nin Anwendung von Art. 20 Abs. 3 EntG «sich werkbedingte Vorteile ohnehin an eine Enteignungsentschädigung anrechnen lassen müssen» 147.\n\nDamit wirft das Bundesgericht eine für die Bemessung der Enteignungsentschädigung insbesondere\nbei lärmbedingten Immissionsenteignung im Einzugsgebiet der Landesflughäfen zentrale Frage auf.\nEs wird in Kürze Gelegenheit erhalten, dazu näher Stellung zu nehmen 148. Zu beachten bleibt dabei\nzunächst, dass auch bei den eigentlich zu beurteilenden Teilenteignungen Art. 22 Abs. 1 EntG den\nVorteilsausgleich vorsieht. Wird davon abgesehen, dass die von der Rechtsprechung eingeführte Anspruchsvoraussetzung der «Schwere» die gesetzlichen Grundlagen zur Bemessung der Enteignungsentschädigung teilweise unterläuft, ist der Enteignungsrichter deshalb bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zum Vorteilsausgleich verpflichtet.\n\n"}