{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n Weil Art. 25 Abs. 3 USG und die dazu ergangen Ausführungsvorschriften 129 aber auch bei Neuanlagen und geänderten Anlagen über die Immissionsgrenzwerte hinausgehende Erleichterungen zulassen, wirkt sich die Unterscheidung zwischen der Sanierung und neuen oder wesentlich geänderten\nAnlagen gegenüber dem hoheitlich handelnden, Erleichterungen beanspruchenden Werkeigentümer\neinzig bei der Finanzierung der Schallschutzfenster oder ähnlicher Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude aus. Bei Neuanlagen oder wesentlichen Änderungen trägt diese Kosten immer der\nEigentümer der Immissionen verursachenden Anlage 130, während bei Sanierungen im Rahmen der\nVorgaben von Art. 20 USG und Art. 16 LSV die Kosten auf die beteiligten «Verursacher» aufzuteilen\nsind 131.\n\n2.4 Bedeutung für den Geltungsbereich der Immissionsenteignungen\nDas von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konsequent und widerspruchsfrei angewandte Kriterium der Spezialität koordiniert auf einfache und einleuchtende Weise das Umweltschutzrecht und\ndie Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte. Danach sind Immissionsenteignungen dann\ndenkbar, wenn Erleichterungen gewährt werden, die Beeinträchtigungen über den Immissionsgrenzwerten gestatten 132, zumal das Umweltschutzrecht keine Mechanismen zum Ausgleich der Nachteile\nkennt, welche die Gewährung von Erleichterungen für die damit teilweise ihren öffentlichrechtlichen\nSchutzanspruch Verlierenden nach sich zieht.\n\nDas Kriterium der Spezialität ist – immer unter der Voraussetzung, dass die auftretenden Immissionen\nauch unvorhersehbar sind und schwer wiegen – mit andern Worten das Korrektiv, um den von Erleichterungen Betroffenen in der Regel 133 gegenüber dem Gemeinwesen geldwerten Ersatz für den Verlust\ndes sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergebenden Schutzanspruchs zu bieten.\n\n126\nVgl. III Ziff. 3.\n127\nArt. 8 Abs. 2 LSV.\n128\nVgl. dazu auch III Ziff. 3 und 4.\n129\nArt. 10 i.V.m. Art. 7 und 8 LSV.\n130\nArt. 25 Abs. 3 USG.\n131\nVgl. dazu aber auch BGE 130 II 394 E. 9 S. 411f., wonach die unterschiedlichen Vorgaben von Art. 20 Abs. 1 USG für Sanierungen (Schutzmassnahmen ab Überschreitung der Alarmwerte) und von Art. 25 Abs. 3 USG (Schutzmassnahmen ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) zur Folge haben, dass bei geänderten Anlagen - da nach Art. 18 USG vom Sanierungsrecht erfasst - das Umweltschutzrecht und bei sanierten Anlagen das Enteignungsverfahren für die Anordnung der\nSchallschutzmassnahmen (am Objekt) im Vordergrund steht.\n132\nDies gilt auch für Neuanlagen, obwohl bei diesen bereits die Planungswerte die in der Regel zu beachtende Immissionsobergrenze darstellen.\n133\nÜberschreitung der Immissionsgrenzwerte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 242\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n3. Schwere\n3.1 Gesetzliche Grundlagen des Enteignungsrechts\nDie Entschädigungsbemessung 134 bei einer formellen Enteignung wird im Enteignungsrecht detailliert\ngeregelt. Dabei ist der Entzug eines aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechts 135 als\nTeilenteignung 136 anzusehen. Abzugelten nach Art. 19 Bst. b EntG ist der Minderwert, den ein Grundstück durch die teilweise Enteignung oder den Entzug des Nachbarrechts im Sinne einer (fiktiven)\ndinglichen Belastung (Duldung von Lärmimmissionen) erfährt 137. Dieser Minderwert entspricht der\nDifferenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks vor und nach dem Eingriff oder dem Auftreten\nder entschädigungswürdigen Lärmimmissionen. Dieser Betrag ist nach dem Grundsatz der vollen\nEntschädigung 138 und der insofern auch sonst eindeutigen Vorgaben der Entschädigungsbemessung\nbei formellen Enteignungen dem Betroffenen vorbehaltlos und vollständig auszubezahlen 139.\n\n3.2 Schwere als Kriterium extra legem\nDie Anspruchsvoraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet nach der durch das\nBundesgericht entwickelten Rechtsprechung ihre Rechtfertigung im Grundsatz, «dass eine Entschädigung nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe\noder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Entschädigungen zu geben» 140.\n\nMit diesem der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung entnommenen Grundsatz 141 weicht das\nBundesgericht bewusst von den für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei formellen Enteignungen geltenden gesetzlichen Grundlagen ab. Während das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den Kriterien der «Spezialität» und der «Unvorhersehbarkeit» wohl zur Hauptsache Lücken\nfüllt, werden mit der Rechtsprechung zum Kriterium der «Schwere» bestehende gesetzliche Grundlagen teilweise nicht beachtet.\n\n"}