{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDas Bundesgericht hat die Vorgaben des Umweltschutzrechts in überzeugender Weise in die für das\nKriterium der Spezialität geltenden Anspruchsvoraussetzungen integriert 120. Diese Rezeption in das\n«Nachbarrecht des hoheitlich handelnden Gemeinwesens» war für die erfolgreiche Weiterführung der\nRechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche nach dem Inkrafttreten des\nUSG nach meiner Beurteilung entscheidend. Soweit die geltende Rechtsprechung zum Kriterium der\nSpezialität Fragen aufwirft, betreffen sie die sachliche und zeitliche Koordination mit dem und die Abgrenzung zum Umweltschutzrecht. Es ist deshalb geboten, die «Spezialität» und das «Umweltschutzrecht» im Rahmen der Analyse gesamthaft zu behandeln.\n\n2.2 Anspruchsvoraussetzungen im formellen Enteignungsverfahren\nAus der Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid Opfikon 121 ergibt\nsich, dass die Frage nach der Spezialität in jedem Falle an den gemäss den Anhängen zur LSV für die\njeweilige Lärmart geltenden Immissionsgrenzwerten gemessen wird. Dabei wird grundsätzlich auch -\nwie in der LSV vorgesehen - auf den gemittelten Dauerlärmpegel Leq abgestellt. Eine differenziertere\nBetrachtungsweise findet danach nur und erst statt, wenn die Frage zu beantworten ist, ab wann eine\n(schleichend oder sprunghaft) zunehmende, das Kriterium der Spezialität erfüllende Lärmbelastung\nerkennbar war. Dafür sind zusätzlich auch die Anzahl der Flugbewegungen heranzuziehen, insbesondere wenn diese zu einer beachtenswerten Zunahme der schon vorher über den Immissionsgrenzwerten liegenden Lärmbelastungen geführt hat.\n\nBei der Enteignung der Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt der Spezialität unbeachtlich zu bleiben haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Grundstücke, die im Zeitpunkt des\nAuftretens der über den Immissionsgrenzwerten liegenden Lärmbelastungen noch nicht überbaut sind\n122\nund deshalb einer andern Nutzungszone zuzuweisen sind oder nicht mehr oder nur noch mit Aufla-\n123\ngen baulich genutzt werden dürfen. Solche die Befugnisse der betroffenen Grundeigentümer neu\numschreibende Massnahmen sind grundsätzlich unter dem Aspekt der materiellen Enteignung zu\nbeurteilen, wobei es Sache des Enteignungsrichters ist, Ansprüche aus materieller Enteignung, die\nnach dem Gesagten sehr wohl auch auf zu hohe Lärmbelastungen zurückzuführen sein können, und\nAnsprüche aus formeller Enteignung des Nachbarrechts wegen auftretender Lärmimmissionen zu\nkoordinieren. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass sich die geltend gemachten Ansprüche\nnicht überschneiden 124.\n\nDamit beschränkt das Bundesgericht die Enteignung der Nachbarrechte in der Regel auf bestehende\nNutzungen von überbauten Liegenschaften 125. Soweit diese ohne Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht mehr weitergeführt werden können, ist das Kriterium der Besonderheit der auftretenden Immissionen nach der Rechtsprechung grundsätzlich erfüllt.\n\n120\nVgl. Ziff. III 3 und 4.\n121\nBGE 130 II 394, insbesondere E.12.2 S. 415 ff.\n122\nVgl. Art. 22 Abs. 1 USG und Art. 30 LSV.\n123\nVgl. Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 LSV.\n124\nBGE 130 II 394 E. 8.1 S. 406 f., mit Hinweisen; vgl. aber nunmehr auch den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen und sich\nkaum an diese Unterscheidung haltenden Entscheid der ESchK, Kreis 10, vom 17. November 2006, wonach nicht überbaute\nund im Lichte von Art. 29 ff. LSV nicht mehr überbaubare Grundstücksteile nach der Formel «Werren» zu beurteilen und der\neingetretene Schaden auf die als Anspruchsvoraussetzung verlangte «Schwere» der Beeinträchtigung am Gesamtgrundstück zu messen ist.\n125\nZur formellen Enteignung unüberbauter Grundstücke vgl. BGE 122 II 340 E. 2; 123 II 481 E. 7d S. 493; 124 II 481\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 241\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n2.3 Erleichterungen\nWirksam wird die Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte bei dieser Definition der Anspruchsvoraussetzung der Spezialität nur, wenn die umweltrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten\nwerden müssen, weil Ausnahmen oder «Erleichterungen» gewährt werden. Für Immissionen aus dem\nBetrieb von Flughäfen, Strassen, Eisenbahnanlagen oder anderer öffentlicher oder konzessionierter\nortsfester Anlagen müssen Erleichterungen gewährt werden, wenn durch Massnahmen an der Quelle\nbei Neuanlagen die Planungswerte und bei Sanierungen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten\nwerden können. Die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität ist deshalb zunächst zu bejahen, wenn eine bestehende Anlage aus technischen, ästhetischen (Schallschutzwände\nin Stadtzentren, etc.) oder finanziellen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand\nsaniert werden kann. Weil aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Neuanlagen\ndas Kriterium der Spezialität nur erfüllt ist, wenn die Immissionswerte überschritten sind 126, werden\nNeuanlagen, wesentlich geänderte Anlagen 127 und sanierte Anlagen – jedenfalls unter dem Aspekt\nder Spezialität - enteignungsrechtlich einander im Ergebnis gleich gestellt 128. Werden bei Neuanlagen\ndie Planungswerte überschritten, aber die Immissionsgrenzwerte eingehalten, ist das enteignungsrechtliche Kriterium der Spezialität nicht erfüllt, obwohl Erleichterungen gewährt werden.\n\n"}