{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 239\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nGemeinwesen gar nicht Regel machen, weil das private Recht eine unterschiedliche Gewichtung der\nin Frage stehenden Interessen nicht oder höchstens in untergeordnetem Masse zulässt. Das private\nNachbarrecht ist nicht geeignet, das Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen\nund einem privaten Grundeigentümer zu regeln. Die Enteignung des Nachbarrechts ist mit andern\nWorten eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden öffentlichrechtlichen\nRechtsverhältnis nicht entspricht. Diese Ausgangslage erklärt einerseits, weshalb die zivilen Gerichte\ngegen das hoheitlich handelnde Gemeinwesen gerichtete nachbarrechtliche Klagen nicht behandeln\n(können). Sie rechtfertigt andrerseits das mit der Formel Werren 113 aufgrund einer rudimentären gesetzlichen Grundlage 114 geschaffene öffentlichrechtliche «Richterrecht».\n\nDie Rechtsprechung zur Abgeltung von Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen ist demnach – anders als dies aufgrund der Entstehung und Herleitung der geltenden Praxis eigentlich den Anschein macht – ein ausschliesslich öffentlichrechtlicher Entschädigungstatbestand. Dies gilt erst recht, seit im Umweltschutzrecht für Neuanlagen, für wesentliche Änderungen\nbestehender Anlagen und für Sanierungen Belastungswerte festgelegt und die Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Erleichterungen gegenüber den Inhabern öffentlicher Werke umschrieben wurden 115. Das ändert aber nichts daran, dass als Objekt der Enteignung de lege lata nur die in Art. 5\nEntG genannten privaten Rechte in Betracht fallen können. Die Verknüpfung zwischen Privat- und\nöffentlichem Recht ergibt sich somit im Enteignungsverfahren nicht (mehr) nur aus der Rechtsprechung, sondern auch aus der Gesetzgebung.\n\n1.3 Entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage\nWürde - was nach dem Gesagten 116 sachgerecht wäre - die Fiktion aufgegeben, dass auch gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend gemacht\nwerden können, entfiele damit auch die in Art. 5 Abs. 1 EntG bestehende gesetzliche Grundlage für\ndie Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, auf welche die geltende\nRechtsprechung heute gerade noch abgestützt werden kann. Die aufgrund der Rechtsnatur der zu\nbeurteilenden Rechtsbeziehung zwischen einem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und Immissionsbetroffenen an sich gebotene Abkehr vom nachbarrechtlichen Immissionsschutz ist demnach nur\ndenkbar, wenn eine andere Rechtsgrundlage für die Abgeltung der nachteiligen Auswirkungen der von\nöffentlichen Werken ausgehenden Immissionen zur Verfügung stehen würde.\n\nZumindest dogmatisch nahe liegend wäre es dabei, unmittelbar auf die Wertgarantie von Art. 26 Abs.\n117\n2 BV abgestützte materielle Enteignung zurück zu greifen. Dies auch deshalb, weil regelmässig\nhoheitliche und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Vorkehren des Gemeinwesens, wie\nder störende Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen, zulässige aber im Ergebnis enteignungsähnlich\nwirkende Beeinträchtigungen der Eigentümerbefugnisse der Betroffenen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat aber bereits mehrfach davon abgesehen, seine Rechtsprechung neu auf das Institut\nder materiellen Enteignung abzustützen 118, weil eine solche Änderung der Rechtsprechung – abgesehen von einer dogmatisch wohl etwas überzeugenderen Herleitung der Entschädigungsvoraussetzungen – im Ergebnis nur den Abgeltungsraster weniger flexibel werden liesse, ohne dass Vorteile für\neine Erfolg versprechende Weiterentwicklung der heutigen Rechtsprechung erkennbar wären. Es\nbesteht deshalb kein Anlass, wie bereits gesagt wurde 119, hier die materielle Enteignung als mögliche\nGrundlage für die Ausrichtung von Immissionsentschädigungen aus dem Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen nochmals eingehend zu behandeln.\n\nDamit steht aber für das Bundesgericht zu Recht fest, dass die geltende Rechtsprechung zur Enteignung der Nachbarrechte nur und erst aufgegeben werden könnte, wenn eine neue gesetzliche Grundlage für die Abgeltung von Entschädigungsansprüchen gegenüber den Betreibern öffentlicher und\nImmissionen verursachender Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stünde. Solange im Bundes-\n\n113\nBGE 94 I 286.\n114\nArt. 5 Abs. 1 EntG.\n115\nVgl. Art. 13 ff. USG.\n116\nVgl. III Ziff. 1.2.\n117\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101.\n118\nVgl. Ziff. III 5 und III 8.\n119\nVgl. Ziff. IV 1.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 240\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nrecht keine solche andere gesetzliche Grundlage besteht, bleibt dem Bundesgericht nichts anderes\nübrig, als seine bisherige Rechtsprechung weiterhin sorgfältig und in kleinen Schritten weiter zu entwickeln.\n\n2. Spezialität und Umweltschutzrecht\n2.1 Gemeinsame Behandlung\n\n"}