{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nIm Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen spielen aber\nsolche dogmatische Unterscheidungen zumindest heute und im Ergebnis wohl kaum eine wesentliche\nRolle. Wie das Bundesgericht auch schon selber festgestellt hat, «ist bei der Rechtsetzung dem Zusammenspiel der verschiedenen Verfahren nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Dies gilt\ninsbesondere für die Verfahren wegen übermässigen Einwirkungen aus dem Betrieb der öffentlichen\nFlugplätze, welche im eidgenössischen Gesetzes- und Verordnungsrecht auch heute noch keine abschliessende Regelung gefunden haben» 100. Das Bundesgericht stösst deshalb mit seinem Richterrecht zur Enteignung der Nachbarrechte zunehmend an schwer zu überwindende Grenzen. Die deshalb nahe liegende Frage nach einer griffigeren oder umfassenderen gesetzlichen Regelung wird\nauch in der Lehre immer wieder gestellt und selbst von Autoren gleich beantwortet, die in den hängigen Immissionsenteignungen rund um den Flughafen Zürich unterschiedliche Parteistandpunkte vertreten. Dabei stimmen sie selbstverständlich vorab in der Forderung nach einer das heutige Richterrecht ablösenden gesetzlichen Regelung überein 101. Wie diese aussehen müsste und ob die verlangte\nRechtsetzung – auch nach der politischen Meinungsbildung – befriedigendere Ergebnisse zeitigen\nwürde als das heute geltende «case-law» des Bundesgerichts, bleibt eine andere Frage 102.\n\n97\nVgl. etwa JAAG, Urteilsanmerkung, S. 104 ff.\n98\nVgl. etwa HÄNNI, Politik und Recht, S. 155.\n99\nVgl. dazu etwa RIVA, S. 123 ff. und 273 ff. mit Hinweisen.\n100\nBGE 130 II 394 E. 7 S. 401.\n101\nVgl. dazu etwa ETTLER, Sanierungslosigkeit, in: URP 2003 S. 599 f.; GFELLEr, S. 172 f.\n102\nVgl. etwa zur Auseinandersetzung um die parlamentarische Initiative Hegetschweiler, GFELLER, S. 161 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 238\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nIV. Analyse\n1. Dogmatischer Rahmen\n1.1 Fragestellung\nAuch wenn – wie soeben dargelegt wurde 103 - die dogmatische Herleitung zumindest in den letzten\nzehn bis fünfzehn Jahren für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung kaum ausschlaggebend war,\ndrängt es sich dennoch auf, die Analyse der geltenden Praxis mit pragmatischen Überlegungen zum\nbestehenden dogmatischen Rahmen einzuleiten. Dabei interessiert kaum mehr, ob die heute geltende\nRechtsprechung als formelle Enteignung, als materielle Enteignung oder als eigenständiger dritter\nenteignungsrechtlicher Tatbestand zu qualifizieren ist, wie dies teilweise in der Lehre angesichts der\nvielen ausserordentlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Immissionsenteignungen überzeugend\nbegründet wird 104. Solange an der Formel Werren 105 festgehalten wird, dürfte das Bundesgericht auch\nkeinen Anlass haben, seine Rechtsfigur von der formellen Enteignung der Nachbarrechte erneut in\nFrage zu stellen.\n\nInteressanter und praktisch bedeutsamer ist dagegen die Frage, ob das private Sachen- oder Nachbarrecht heute überhaupt noch eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung und Abgeltung von\nImmissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen sein kann und welche Folgen\neine allfällige Preisgabe des heute geltenden dogmatischen Rahmens nach sich zöge.\n\n1.2 Öffentlichrechtlicher und/oder privatrechtlicher Immissionsschutz\nDas Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem 106 und privatrechtlichem Immissionsschutz 107 gilt als\n«noch weitgehend ungeklärt» 108, auch wenn anerkannt zu sein scheint, dass die beiden Bereiche\ngrundsätzlich neben- und miteinander sowie komplementär wirken 109. Unbestritten ist insbesondere,\ndass sich die öffentlichrechtliche Nutzungsordnung und die daran geknüpften Lärmempfindlichkeitsstufen 110 auf den privatrechtlichen Immissionsschutz auswirken, auch wenn für diesen durchaus eigenständige Anwendungsbereiche verbleiben.\n\nKaum gestellt worden zu sein scheint die hier vorab interessierende Frage, ob es überhaupt sachgerecht sei, das hoheitlich handelnde Gemeinwesen (noch) dem privatrechtlichen Immissionsschutz\nnach Art. 679/684 ZGB zu unterstellen. Zu beachten ist dabei einerseits, dass in den Anfängen der\nheutigen Praxis die Unterdrückung von Abwehransprüchen gleichsam als Nebenfolge einer Sondernutzungskonzession und des damit verbundenen Enteignungsrechts und nicht als eigenständiger,\nnachbarrechtlicher Anspruch angesehen wurde 111. Später hat das Bundesgericht zwar einmal ausdrücklich festgehalten, dass auch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen dem Nachbarrecht untersteht, solange die auftretenden Immissionen nicht unvermeidbar sind 112. Faktisch hat sich die damalige Präzisierung der Rechtsprechung aber – soweit ersichtlich – aus nahe liegenden Gründen nicht\ndurchgesetzt. Die öffentlichen Interessen, welche das hoheitlich handelnde Gemeinwesen auch mit\nImmissionen verursachenden Infrastrukturanlagen verfolgt, erfordern eine andere Interessenabwägung als sie unter gleich gestellten Nachbarn geboten ist. Der für private Nachbarn geltende Massstab\nfür die Beurteilung der Vermeidbarkeit von Immissionen kann gegenüber dem hoheitlich handelnden\n\n103\nVgl. III Ziff. 8.\n104\nVgl. III Ziff. 8 und JAAG, Urteilsanmerkung, S. 103 ff.\n105\nBGE 94 I 286.\n106\nVgl. Art. 13 ff. USG und Ausführungsvorschriften.\n107\nArt. 679/684 ZGB.\n108\nRASELLI, in: URP 1997, S. 273.\n109\nBENZ, in: AJP 1997, S.1185 f.\n110\nArt. 43 LSV.\n111\nVgl. III Ziff. 1.\n112\nBGE 91 II 474.\n\n"}