{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n7. Verwirkung und Verjährung\nDie Verwirkungs- und Verjährungsfolgen von Entschädigungsansprüchen aus der Enteignung von\nNachbarrechten hängen vorab davon ab, ob für den Bau oder Betrieb der in Frage stehenden Infrastrukturanlage ein Enteignungsverfahren mit Planauflage oder persönlicher Anzeige stattgefunden\nhat. Trifft dies zu, verwirken die Entschädigungsansprüche «binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten\nhat» 92. Anders verhält es sich in solchen Fällen nur, «wenn der Enteignete durch das Verhalten des\nEnteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten wird, so etwa, wenn der\nEnteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete\nauf seine Ansprüche ein» 93.\n\nIn den andern Fällen – wo keine Planauflage oder persönliche Anzeige erfolgte und Art. 41 EntG also\nnicht Anwendung finden konnte – gilt grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist. «Entsteht der\ngeltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbetriebnahme des öffentlichen\nWerkes, so beginnt die fünfjährige Frist zu laufen, wenn Einwirkung und Schaden objektiv erkennbar\nsind» 94 und wenn die drei nach der Formel Werren erforderlichen Kriterien der Spezialität, der Schwere und Unvorhersehbarkeit kumulativ erfüllt sind. Damit ist die Beantwortung der Verjährungsfrage -\nabgesehen von der auch später möglichen Festsetzung der Entschädigungshöhe - stets auch die\nmaterielle Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche 95.\n\n8. Dogmatische Herleitung\nDie Anfänge der heutigen Rechtsprechung gehen auf eine Zeit zurück, als das öffentliche Recht und\ndie besondere Stellung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens noch kaum entwickelt waren. Dabei\nhat das Bundesgericht pragmatisch bei dem bereits damals zur Verfügung stehenden Enteignungsrecht angesetzt und die von öffentlichen Werken herrührenden Beeinträchtigungen zunächst ohne\ndifferenzierte Abgrenzungen unter den jeweils verliehenen Enteignungstitel subsumiert 96.\n\nDer am 1. Januar 1932 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 1 EntG, wonach auch «die aus dem Grundeigentum hervorgerufenen Nachbarrechte» formell enteignet werden können, verschaffte dem Bundesge-\n\n90\nBGE 121 II 317 E. 6b bb S. 336 f.\n91\nBGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50.\n92\nArt. 41 Abs. 2 Bst. b EntG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG, vgl. auch BGE 105 Ib 6.\n93\nBGE 113 Ib 34 E. 3 S. 38 mit weiteren Hinweisen.\n94\nBGE 130 II 394 E. 11 S. 413 f.\n95\nVgl. dazu aber auch die nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der ESchK, Kreis 10, vom 17. und 29. November 2006\ni.S. Opfikon/Glattbrugg, mit welchen die Entschädigungsbegehren wegen fehlender Schwere der Beeinträchtigungen abgewiesen wurden, obwohl das Bundesgericht die Ansprüche als nicht verjährt bezeichnet hatte (BGE 130 II 394 ff.).\n96\nVgl. III Ziff. 1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 237\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nricht dann für die damals bereits in den Grundzügen vorhandene Praxis zumindest eine formale gesetzliche Grundlage, auf welcher die Rechtsfigur der formellen Enteignung der Nachbarrechte bis\nheute abgestützt werden kann. Mit den nach der Formel Werren und ihrer Weiterentwicklung kumulativ verlangten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit\nhat das Bundesgericht dabei durch Richterrecht einen besondern Enteignungstatbestand geschaffen.\nDas Bundesgericht ist sich mit der Lehre 97 wohl im Ergebnis darüber einig, dass die Enteignung der\nNachbarrechte als besonderer (und dritter) Enteignungstatbestand anzusehen ist, der sich weder mit\nder materiellen, noch mit der formellen Enteignung deckt. Dabei darf das Bundesgericht, was auch in\nder Lehre anerkannt wird 98, für sich in Anspruch nehmen, die Rechtsprechung mit grosser Sorgfalt\nund Weitsicht weiterentwickelt zu haben. Es hat, ohne dies ausdrücklich gesagt zu haben, trotz der\ngewichtigen materiellen Abweichungen von der «normalen» formellen Enteignung, wohl bis heute\nformal an dieser Rechtsfigur festgehalten, weil sie eine feinere Abstufung der Entschädigungsleistungen erlaubt, als die materielle Enteignung, welche einen im Ergebnis schwere(re)n Eingriff in das Eigentum verlangt 99.\n\n"}