{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nNahe liegend ist im Rahmen der für das hoheitlich handelnde Gemeinwesen geltenden enteignungsrechtlichen Betrachtungsweise auch, dass zwischen der «Lage und Beschaffenheit» sowie dem\n«Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB und dem Enteignungsbann 85 eine Verbindung\nhergestellt wird. Auch wenn nicht für alle lärmigen Infrastrukturanlagen des hoheitlich handelnden\nGemeinwesens eine Planauflage erforderlich ist und die Wirkung des Enteignungsbanns an die Planauflage geknüpft ist 86, soll die öffentliche Hand mit dem Enteignungsbann von unnötigen, weil vorhersehbaren Kosten geschützt werden. Anders als die «Lage und Beschaffenheit» der Grundstücke sowie der «Ortsgebrauch» im Privatrecht, welche im Rahmen der jeweiligen Interessenabwägung für die\nBeurteilung der Übermässigkeit nach Art. 684 Abs. 1 ZGB eines von mehreren Kriterien sind, wirkt der\nEnteignungsbann absolut und verändert die einem Urteil zu Grunde liegende Interessenabwägung\nentscheidend. Eine solche Betrachtungsweise unterbindet alle Entschädigungsleistungen für später\nbeeinträchtigte Investitionen, die erst getätigt worden sind, nachdem mit dem Bau der immissionsträchtigen öffentlichen Infrastrukturanlage gerechnet werden musste 87. Damit hat die «Unvorhersehbarkeit» eine enteignungsrechtlich bedingte andere und einschneidendere Bedeutung erhalten.\n\nWie weit diese Vorwirkung öffentlicher Werke und die – gemessen am privatrechtlichen Nachbarrecht\n– damit verbundene Privilegierung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens reicht, hat die Rechtsprechung mit einer schrittweise weiter entwickelten Praxis festgelegt:\n\n«Es ist einzuräumen, dass nach der enteignungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hinsichtlich der Änderung des\nOrtsgebrauches sowie der Priorität bzw. der Voraussehbarkeit der Immissionen\nanders behandelt wird als der Besitzer eines die Nachbarschaft beeinträchtigenden Privatbetriebes. In dieser Ungleichbehandlung liegt indessen keine ungerechtfertigte Privilegierung des Enteigners; sie stützt sich vielmehr auf sachliche\nGründe. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass das Gemeinwesen\nbeim Bau und bei der Inbetriebnahme einer Strasse eine rechtmässige und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit ausübt, dass dieses öffentliche Interesse\nden nachbarlichen Abwehrrechten vorgeht und die Unterlassungsklage daher von\nvornherein ausgeschlossen ist bzw. durch den enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch ersetzt wird (vgl. BGE 106 Ib 244 E. 3) mit zahlreichen Hinweisen). Dem Gemeinwesen ist deshalb auch das Vorrecht einzuräumen, die Lage\nund Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch durch das öffentliche\nWerk einseitig zu ändern und zu verlangen, dass dieser Änderung vom Zeitpunkt\nan, in dem sie eingetreten ist oder voraussehbar wird, in der Nachbarschaft Rech-\n83\nBGE 94 I 286.\n84\nVgl. III Ziff. 1, Fussnoten 13 und 14 sowie III Ziff. 2, am Ende.\n85\nArt. 42 EntG.\n86\nVgl. zum Enteignungsbann auch HESS/WEIBEL, N 1 ff. zu Art. 42 EntG.\n87\nVgl. dazu auch Art. 20 Abs. 2 Bst. b USG, welcher das Kriterium der Unvorhersehbarkeit auch bei der Umsetzung von Immissionsschutzmassnahmen einführt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 235\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nnung getragen wird. Nach einem Grundsatz des Enteignungsrechtes hat der Enteignete die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den Schaden zu\nvermindern oder einzudämmen. Diesem Grundsatz liefe es zuwider, würde der\nNachbar einer Nationalstrasse für die immissionsbedingte Entwertung seines\nHauses entschädigt, welches er auf eigene Gefahr erst erstellt hat, als der Bau\nder Strasse schon bekannt oder voraussehbar war.» 88\n\n"}